K. von Buchka
Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen (eBook, PDF)
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Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen (eBook, PDF)
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Produktdetails
- Verlag: Springer-Verlag GmbH
- Seitenzahl: 184
- Erscheinungstermin: 9. März 2013
- Deutsch
- ISBN-13: 9783642506734
- Artikelnr.: 53094352
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lnhaltsverzeichniss.- 1. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.- 2. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900.- 3. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 16. Februar 1902.- 4. Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.- 5. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. Vom 30. Mai 1902.- 6. Bekanntmachung, betreffend die Einlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 30. Mai 1902.- 7. Kaiserliche Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 7. Juli 1902.- 8. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.- 9. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.- A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und des Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.- I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- II. Beschaubezirke. Beschauer.- III. Schlachtviehbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- IV. Fleischbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- Grundsätze für die Beurtheilung der Genusstauglichkeit des Fleisches.- Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Rechtsmittel.- Beschanbücher.- Beaufsichtigung der Fleischbeschau.- B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.- Tagebuch für Beschauer.- C. Gemeinfassliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind.- Erster Abschnitt.- Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden und geschlachteten Zustande.- I. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden Zustande.- II. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere in geschlachtetem Zustande.- Zweiter Abschnitt.- Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Thieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- I. Infektionskrankheiten.- II. Durch thierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Invasionskrankheiten).- III. Andere Erkrankungen und Mängel.- D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Allgemeine Bestimmungen.- Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.- Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.- Weitere Behandlung des Fleisches.- Kennzeichnung des Fleisches.- A. Frisches Fleisch.- B. Zubereitetes Fleisch.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Nicht zum Genasse für Menschen bestimmtes Fleisch.- Rechtsmittel.- Fleischbeschanbuch.- Anlage a.- Anweisung far die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- A. Allgemeine Bestimmungen.- B. Besondere Bestimmungen.- I. Frisches Fleisch.- II. Zubereitetes Fleisch.- C. Schlussbestimmungen.- Anlage b.- Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.- Trichinenschaubuch.- Anlage c.- Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschliesslich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.- A. Probenentnahme zurchemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette.- B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.- C. Vorprüfung zubereiteter Fette.- Anlage d.- Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.- Erster Abschnitt.- Untersuchung von Fleisch ausschliesslich zubereiteter Fette.- I. Nachweis von Pferdefleisch.- 1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des Pferdefetts beruht.- 2. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Glykogens beruht.- a) Bestimmung des Glykogens.- b) Bestimmung des Zuckers (Traubenzucker).- c) Bestimmung der fettfreien Trockensubstanz.- 3. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl beruht.- II. 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 5. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 6. Chlorsaure Salze.- 7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen.- Schlussbericht.- Zweiter Abschnitt.- Untersuchung von zubereiteten Fetten.- I. Allgemeine Gesichtspunkte.- II. Untersuchung der Fette auf die im 5 No. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.- 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.- 4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 7. Nachweis von fremden Farbstoffen.- III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.- Schlussbericht.- E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.- F. Verzeichniss derEinlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.- I. Preussen.- II. Bayern.- III. Königreich Sachsen.- IV. Wiirttemberg.- V. Baden.- VI. Hessen.- VII. Mecklenburg-Schwerin.- VIII. Oldenburg.- IX. Braunschweig.- X. Gebiet des thüringischen Zoll- und Steuer- vereins.- XI. Anhalt.- XII. Reuss ält L..- XIII. Reuss jung. L..- XIV. Lübeck.- XV. Bremen.- XVI. Hamburg.- XVII. Elsass-Lothringen.- Nachtrag. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Vom 12. Juli 1902.
lnhaltsverzeichniss.- 1. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.- 2. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900.- 3. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 16. Februar 1902.- 4. Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.- 5. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. Vom 30. Mai 1902.- 6. Bekanntmachung, betreffend die Einlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 30. Mai 1902.- 7. Kaiserliche Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 7. Juli 1902.- 8. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.- 9. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.- A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und des Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.- I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- II. Beschaubezirke. Beschauer.- III. Schlachtviehbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- IV. Fleischbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- Grundsätze für die Beurtheilung der Genusstauglichkeit des Fleisches.- Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Rechtsmittel.- Beschanbücher.- Beaufsichtigung der Fleischbeschau.- B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.- Tagebuch für Beschauer.- C. Gemeinfassliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind.- Erster Abschnitt.- Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden und geschlachteten Zustande.- I. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden Zustande.- II. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere in geschlachtetem Zustande.- Zweiter Abschnitt.- Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Thieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- I. Infektionskrankheiten.- II. Durch thierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Invasionskrankheiten).- III. Andere Erkrankungen und Mängel.- D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Allgemeine Bestimmungen.- Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.- Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.- Weitere Behandlung des Fleisches.- Kennzeichnung des Fleisches.- A. Frisches Fleisch.- B. Zubereitetes Fleisch.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Nicht zum Genasse für Menschen bestimmtes Fleisch.- Rechtsmittel.- Fleischbeschanbuch.- Anlage a.- Anweisung far die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- A. Allgemeine Bestimmungen.- B. Besondere Bestimmungen.- I. Frisches Fleisch.- II. Zubereitetes Fleisch.- C. Schlussbestimmungen.- Anlage b.- Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.- Trichinenschaubuch.- Anlage c.- Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschliesslich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.- A. Probenentnahme zurchemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette.- B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.- C. Vorprüfung zubereiteter Fette.- Anlage d.- Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.- Erster Abschnitt.- Untersuchung von Fleisch ausschliesslich zubereiteter Fette.- I. Nachweis von Pferdefleisch.- 1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des Pferdefetts beruht.- 2. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Glykogens beruht.- a) Bestimmung des Glykogens.- b) Bestimmung des Zuckers (Traubenzucker).- c) Bestimmung der fettfreien Trockensubstanz.- 3. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl beruht.- II. 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 5. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 6. Chlorsaure Salze.- 7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen.- Schlussbericht.- Zweiter Abschnitt.- Untersuchung von zubereiteten Fetten.- I. Allgemeine Gesichtspunkte.- II. Untersuchung der Fette auf die im 5 No. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.- 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.- 4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 7. Nachweis von fremden Farbstoffen.- III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.- Schlussbericht.- E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.- F. Verzeichniss derEinlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.- I. Preussen.- II. Bayern.- III. Königreich Sachsen.- IV. Wiirttemberg.- V. Baden.- VI. Hessen.- VII. Mecklenburg-Schwerin.- VIII. Oldenburg.- IX. Braunschweig.- X. Gebiet des thüringischen Zoll- und Steuer- vereins.- XI. Anhalt.- XII. Reuss ält L..- XIII. Reuss jung. L..- XIV. Lübeck.- XV. Bremen.- XVI. Hamburg.- XVII. Elsass-Lothringen.- Nachtrag. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Vom 12. Juli 1902.