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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände - wie beispielsweise § 266 StGB - Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit - spätestens seit der Entscheidung "Inspire Art" (EuGH NZG 2003, 1064) - ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres…mehr

Produktbeschreibung
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände - wie beispielsweise § 266 StGB - Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit - spätestens seit der Entscheidung "Inspire Art" (EuGH NZG 2003, 1064) - ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht "mitbringen". Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.

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