Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verlangt, dass der im Einzelfall entscheidende Richter nach abstrakt-generellen Regelungen vorherbestimmt ist. Die Autorin nimmt die Zuordnung von Fall und Richter im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts in den Blick und erforscht Flexibilisierungsbestrebungen der Praxis mittels einer qualitativen empirischen Untersuchung.
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