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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Konstanz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde mit § 2 der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über Tarifverträge, Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23.12.1918 in das deutsche Recht eingefügt. Zuletzt geändert wurde die AVE durch Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (TASG) vom 11.8.2014. Wesentliche Umgestaltung war dabei die Aufhebung des 50 % - Quorums. Nunmehr ist ein…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Konstanz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde mit § 2 der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über Tarifverträge, Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23.12.1918 in das deutsche Recht eingefügt. Zuletzt geändert wurde die AVE durch Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (TASG) vom 11.8.2014. Wesentliche Umgestaltung war dabei die Aufhebung des 50 % - Quorums. Nunmehr ist ein konkretisiertes öffentliches Interesse maßgeblich, vgl. § 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) n.F. Hintergrund der Änderung war eine Abnahme der Tarifbindung und des Organisationsgrades, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer, als auch auf Seiten der Arbeitgeber. So nahm in der Gesamtwirtschaft die Flächentarifbindung der Beschäftigten in Westdeutschland von 70 % (1996) auf 49 % (2018) und in Ostdeutschland von 56 % (1996) auf 35 % (2018) ab. Konsequenz war, dass das 50 % - Quorum des § 5 Abs. 1 TVG a.F. häufig nicht mehr erreicht werden konnte und damit die AVE von Tarifverträgen gehemmt wurde. Mit dem TASG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, "die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen". Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, ob die AVE mit der Änderung des § 5 TVG durch das TASG im Jahre 2014 eine notwendige Stärkung oder eine (verfassungswidrige) Schwächung der Tarifautonomie darstellt.

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