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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Katholische Hochschule Freiburg, ehem. Katholische Fachhochschule Freiburg im Breisgau, Veranstaltung: Seminar Angewandte Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die öffentliche Jugendhilfe soll einerseits helfend, fördernd und beratend tätig werden, um soziale Krisen und Problemlagen überwinden zu helfen und muß andererseits direkt intervenieren, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdungen von ihren Kindern abzuwenden. Das seit…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Katholische Hochschule Freiburg, ehem. Katholische Fachhochschule Freiburg im Breisgau, Veranstaltung: Seminar Angewandte Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die öffentliche Jugendhilfe soll einerseits helfend, fördernd und beratend tätig werden, um soziale Krisen und Problemlagen überwinden zu helfen und muß andererseits direkt intervenieren, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdungen von ihren Kindern abzuwenden. Das seit 1990 geltende Kinder- und Jugendhilfegesetz hebt zwar den sozialpädagogischen Leistungscharakter der Institution „Öffentliche Jugendhilfe“ deutlich hervor, Eingriffe in die familiale (Rechts-)Struktur sind jedoch nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies ist zur Erfüllung der Aufgabe als staatliches „Wächteramt“ letzten Endes sicherlich auch nötig und sinnvoll und manifestiert sich im § 8a SGB VIII. Das Problem in der sozialpädagogischen Zusammenarbeit mit den Klienten ist jedoch, daß diesen die Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes, wenn auch nicht unbedingt die gesetzlichen Grundlage dafür bewußt sind, und so eine fruchtbare Kooperation mit dem Bezirkssozialarbeiter in vielen Fällen von Anfang an durch Mißtrauen und Skepsis erschwert ist. Die kurze Darstellung des Doppelten Mandates soll mir in dieser Hausarbeit jedoch nur als Hintergrund für die Formulierung der eigentlichen ethischen Problemstellung dienen, mit deren Auseinandersetzung ich mich hier beschäftigen werde: Sind staatliche Eingriffe durch das Jugendamt in das Elternrecht moralisch vertretbar und zulässig oder stellen sie eine unverhältnismäßige Beschneidung klienteler Autonomie dar? Im Zuge der Recherchen zu dieser Arbeit stieß ich auf das 6-Schritte-Modell nach Heinz Eduard Tödt, „eine ethische Theorie sittlicher Urteilsfindung“. Dieses Schema möchte ich als ethische Referenztheorie dahingehend überprüfen, ob und inwieweit es einem Bezirkssozialarbeiter in Entscheidungssituationen behilflich sein kann. Nicht zuletzt aufgrund der medialen Präsenz immer wieder neuer spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung in den letzten Jahren, scheint mir diese Frage eine besondere Aktualität und Brisanz zu haben. Den Druck der Öffentlichkeit entweder „endlich etwas zu unternehmen“ oder in konträr gelagerten Fällen „endlich von staatlichen Eingriffen in Familien abzusehen“ spüren die Jugendämter verstärkt und reagieren darauf u.a. mit Fachtagungen und der Entwicklung und Ausarbeitung immer neuer Instrumentarien zur Einschätzung und Bewertung von Kindeswohlgefährdung.