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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wissend, dass sich kein Konflikt aus dem Doppelbestrafungsverbot und dem Disziplinargesetz ergibt, ist es das Ziel dieser Arbeit, zu ergründen, warum das Disziplinargesetz nicht zu den "allgemeinen Strafgesetzen" zu zählen ist, obwohl den dort vorgesehenen Maßnahmen scheinbar zumindest ,Strafcharakter' innewohnt. Im Zuge dessen werden unter anderem die aktuellen Publikationen von Keller, Herrmann/Sandkuhl, Lenders, Brüning und als Vertreter des Strafrechts auch von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wissend, dass sich kein Konflikt aus dem Doppelbestrafungsverbot und dem Disziplinargesetz ergibt, ist es das Ziel dieser Arbeit, zu ergründen, warum das Disziplinargesetz nicht zu den "allgemeinen Strafgesetzen" zu zählen ist, obwohl den dort vorgesehenen Maßnahmen scheinbar zumindest ,Strafcharakter' innewohnt. Im Zuge dessen werden unter anderem die aktuellen Publikationen von Keller, Herrmann/Sandkuhl, Lenders, Brüning und als Vertreter des Strafrechts auch von Hochhuth bemüht. Es soll eine Progression geschaffen werden, mittels derer man sich über die Frage nach der Funktion des Disziplinarrechts und seiner ,Säulen' - gemeint sind im eingeschränkten Rahmen dieser Arbeit Dienstpflichten, Dienstvergehen und schlussendlich auch disziplinarische Maßnahmen - der Frage nach dem Zweck der disziplinarischen Maßnahme nähert. Nach kurzer Betrachtung der Strafzwecktheorie, soll dann eine Gegenüberstellung der Ergebnisse möglich sein, aus der sich schlussendlich die Antwort auf die Frage nach der Unterscheidung von Disziplinar- und Strafrecht, und somit auch die Antwort auf die Frage, warum die Maßnahmen des Disziplinarrechts nicht verfassungswidrig sind, ableiten lassen soll.

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