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Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe gGmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: In einem Urteil vom 17.12.2014 hatte sich der BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei der entgeltlichen Überlassung von möblierten Zimmern an Prostituierte zu äußern.1 Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) u.a. ist die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen von der Steuer befreit. Die Vermietung einzelner Räume ist ebenso Bestandteil dieser Steuerfreiheit. Hingegen…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe gGmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: In einem Urteil vom 17.12.2014 hatte sich der BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei der entgeltlichen Überlassung von möblierten Zimmern an Prostituierte zu äußern.1 Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) u.a. ist die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen von der Steuer befreit. Die Vermietung einzelner Räume ist ebenso Bestandteil dieser Steuerfreiheit. Hingegen ist die kurzfristige Überlassung von Wohn- und Schlafräumen, welche ein Unternehmen für Fremde bereit hält, von dieser Steuerbefreiung ausgenommen. Ob eine Vermietung an Unternehmer bzw. Gewerbetreibende der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen ist oder eine Wahlmöglichkeit besteht, muss in jedem Fall einer separaten Prüfung unterzogen werden.