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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13 Pkt., Technische Universität Dresden (Deutsches Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. - DISUD), Veranstaltung: Seminar zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid am Deutschen Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. - DISUD. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 ist das Grundgesetz der…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13 Pkt., Technische Universität Dresden (Deutsches Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. - DISUD), Veranstaltung: Seminar zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid am Deutschen Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. - DISUD. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stark repräsentativ geprägt. Das Scheitern der Weimarer Republik wurde unter anderem auf die hohe Beteiligung des Volkes an der politischen Entscheidungsfindung zurückgeführt.1 Es soll hier der Versuch unternommen werden, ob und inwieweit das Argument der schlechten "Weimarer Erfahrungen" mit der Volksgesetzgebung tragfähig ist und ob es zudem auch andere Ursachen für die Ablehnung plebiszitärer Elemente durch den Parlamentarischen Rat gab. Nach einem kurzen historischen Einstieg zu der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und ihrer Grundzüge werden die Instrumente direkter Demokratie dargestellt. Anschließend werden ausführlich die Erfahrungen mit den plebiszitären Elementen erörtert. Im letzten Kapitel wird untersucht, inwiefern die nach Art. 41 Abs. 1 WRV erfolgte Wahl des Staatsoberhauptes als Grund für ein Scheitern dieser Demokratie angesehen werden kann. Des Weiteren wird darauf eingegangen, aus welchen Gründen der Parlamentarische Rat eine antiplebiszitäre Haltung vertrat und eben von einer Aufnahme der Bestimmungen zur Volksgesetzgebung entsprechend Art. 73 WRV abgesehen hat. Abschließend werde ich der Frage nachgehen, ob die Entscheidung des Parlamentarischen Rates auch heute noch richtungweisend ist und kurz darlegen, welche Ansichten über die Einführung direkter Demokratie auf Bundesebene den "Weimarer Erfahrungen" gegenüber stehen. 1 Grötemaker, Manfred: "Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart.", Frankfurt/Main 2004, S. 57ff

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