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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,3, Universität Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Qualität der Corporate Governance in der börsennotierten Aktiengesellschaft wird durch die enge Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer wesentlich determiniert.“ Dadurch lässt sich unter Auslegung des, in der Literatur nicht eindeutig definierten, Begriffs der „Corporate Governance“ als „die Lehre von einer optimalen Unternehmensführung und einer optimalen Überwachung eben dieser Führung“, der hohe Stellenwert einer guten…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,3, Universität Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Qualität der Corporate Governance in der börsennotierten Aktiengesellschaft wird durch die enge Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer wesentlich determiniert.“ Dadurch lässt sich unter Auslegung des, in der Literatur nicht eindeutig definierten, Begriffs der „Corporate Governance“ als „die Lehre von einer optimalen Unternehmensführung und einer optimalen Überwachung eben dieser Führung“, der hohe Stellenwert einer guten Kooperation zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat ableiten. Dies ist bedingt durch die Tatsache, dass börsennotierte Aktiengesellschaften einerseits intern durch den Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 1 AktG überwacht und andererseits extern durch einen Abschlussprüfer gemäß § 316 Abs. 1 S. 1 HGB geprüft werden müssen. Die Zweckmäßigkeit der Überwachung durch zwei unabhängige Instanzen wird durch das Bestreben zur Verringerung unentdecktem Handelns seitens des Managements begründet. Dabei sind in den letzten Jahren besonders die Anforderungen an den Aufsichtsrat enorm gestiegen, sodass dem Abschlussprüfer bei der gesetzlichen Abschlussprüfung nicht nur die Funktion eines autarken Prüfers zukommt, sondern dieser ebenso als Hilfsorgan des Aufsichtsrats fungieren und ihn bei seiner Überwachungsaufgabe unterstützen soll. Dabei ist vom Gesetzgeber keine doppelte Prüfung, vielmehr eine gegenseitige Ergänzung der Kontrollaktivitäten beider Überwachungsinstanzen beabsichtigt.