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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Technische Universität Ilmenau (Institut für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Europäisches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unternehmen haben einen beträchtlichen Einfluss auf die Entwicklung eines Wirtschaftssystems; sie sind die Motoren des europäischen Binnenmarktes. Ihre rechtliche Ausgestaltung, insbesondere die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, die Chancengleichheit zwischen den nationalen Rechtsformen und die Sicherheit im Rechtsverkehr sind für das…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Technische Universität Ilmenau (Institut für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Europäisches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unternehmen haben einen beträchtlichen Einfluss auf die Entwicklung eines Wirtschaftssystems; sie sind die Motoren des europäischen Binnenmarktes. Ihre rechtliche Ausgestaltung, insbesondere die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, die Chancengleichheit zwischen den nationalen Rechtsformen und die Sicherheit im Rechtsverkehr sind für das Funktionieren des Binnenmarktes essentiell. Ein einheitlicher Wirtschaftsraum bedarf jedoch gesellschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen gleich sind. Dies kann durch Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte sowie durch europäisches Einheitsrecht erzielt werden.1 In den vergangenen Jahren befand sich das europäische Gesellschaftsrecht in einer Lethargie; seit 1989 wurde keine Richtlinie mehr erlassen. Ein erstes und bedeutsames Zeichen des Fortschritts brachte die Einigung auf die Verordnung über die Schaffung einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Jahr 2001. Weitere Regelungen auf europäischer Ebene sind dringend angeraten. Die europäische Kommission hat den Handlungsbedarf erkannt und im Mai 2003 einen Aktionsplan für die nächsten Jahre vorgelegt. 1 Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, Tz. 1 f.

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