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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Westfälische Wilhelms Universität Münster), Veranstaltung: Aktuelle Fragen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Ein Gutachten zu den Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts stößt vorab auf grundlegende methodische Probleme: 1) Fraglich ist zunächst, anhand welcher Quellen eine sachgerechte Beurteilung erfolgen soll. Bereits in den Gutachten von Glockentin/ Pikl und Link[1] wird…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Westfälische Wilhelms Universität Münster), Veranstaltung: Aktuelle Fragen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Ein Gutachten zu den Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts stößt vorab auf grundlegende methodische Probleme: 1) Fraglich ist zunächst, anhand welcher Quellen eine sachgerechte Beurteilung erfolgen soll. Bereits in den Gutachten von Glockentin/ Pikl und Link[1] wird ausgeführt, daß ein Hauptproblem in der Zusammenstellung glaubwürdigen Quellmaterials zu sehen ist. Es liegt dabei in der Natur der Sache, daß die Masse des überhaupt greifbaren Materials durch Parteiinteressen geprägt ist. Auf seiten der Zeugen Jehovas stellte sich das Problem ein, daß aufschlußreiche oganisationscharakterisierende Schriften und Anweisungen gleichsam als Verschlußsachen für den Dienstgebrauch behandelt werden, und deshalb dem Verfasser nicht zugänglich waren. Daraus resultiert eine Asymmetrie der Quellenverwertung, die sich bei den Zeugen Jehovas nur auf das bereitwillig zur Verfügung gestellte Material stützen konnte. 2) Die Frage nach dem theologischen Selbstverständnis der Zeugen Jehovas kann hingegen rasch beantwortet werden. "Andere" als die sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 140 GG iVm Art. 137 V 2 WRV müssen sich dem Nachweis der Religions-, resp. Weltanschauungsgemeinschaft unterziehen. Bestimmend für Religionsgemeinschaften ist dabei, daß der Personenzusammenschluß "das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen sowie diese Übereinstimmung umfassend bezeugen und danach handeln wollen (soll)"[2]. Liegt "nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und algemeinem (...) Verständnis"[3] offen zutage, daß ein den Menschen als Individuum umfassendes transzendentes Bekenntnis die Stellung des Menschen im Weltgefüge bestimmt , so kann ohne weiteres vom Religionscharakter einer Gesellschaft ausgegangen werden . Zeugnisse der religösen Konkurrenz und von Aussteigern können dagegen nur in untergeordnetem Maß in die wertende Gesamtschau einfließen. [...] _____ [1] Während Pikl/Glockentin den Wert von Aussagen der religiösen Konkurrenz und von Aussteigern kritisch hinterfragen (S. 3f. des Gutachtens), stellt Link auf eine Diskrepanz zwischen Eigendarstellungen der Zeugen Jehovas in Schriften für den internen Gebrauch und solchen für die Öffentlichkeit ab (ZevKR Bd. 43, S. 3f.). [2] Kirchhof in: HdbStKR I, S. 651 (680) [3] BVerfGE 83, 341 (353)

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