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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 16.12.2002 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Durchführungsverordnung1 zu den Artikeln 81 und 82 EGV verabschiedet. Diese neue Verordnung wird am 1.5.2004 die alte Verordnung 17/62 ersetzen und die Anwendung des EG- Kartellrechts wesentlich verändern. Durch die neue Durchführungsverordnung soll das bisher gelte nde zentralisierte…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 16.12.2002 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Durchführungsverordnung1 zu den Artikeln 81 und 82 EGV verabschiedet. Diese neue Verordnung wird am 1.5.2004 die alte Verordnung 17/62 ersetzen und die Anwendung des EG- Kartellrechts wesentlich verändern. Durch die neue Durchführungsverordnung soll das bisher gelte nde zentralisierte Anmeldungs- und Genehmigungssystem durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden. 2 In Zukunft sind somit alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind.3 Dieser Systemwechsel ist nach der Begründung der Kommission4 notwendig, da das bisherige zentralisierte System nicht mehr im Stande ist, eine wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle 5 zu gewährleisten. Eine einfache Verwaltungskontrolle war von Anfang an nicht möglich, da ausschließlich die Kommission für die Einzelfreistellungen zuständig war.6 Neben dem Übergang zu einem System der Legalausnahme erfolgt durch die neue Verordnung eine Dezentralisierung der Rechtsanwendung. Weiterhin wird der Vorrang des europäischen Kartellrechts gestärkt und die Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse erweitert.