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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. 1. Qualifizierung der Einkunftsarten: Der Geschäftsführer ist das durch Gesetz zwingend vorgeschriebene Organ (§ 6 I GmbHG) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welches diese gerichtlich und außergerichtlich uneingeschränkt vertritt (§§ 35 ff. GmbHG). Dabei handelt es sich stets um eine natürliche Person (§ 6 II GmbHG), welche für eben diese Vertretungsleistung in aller Regel ein Entgelt in unterschiedlichsten Erscheinungsformen erhält. Bei…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. 1. Qualifizierung der Einkunftsarten: Der Geschäftsführer ist das durch Gesetz zwingend vorgeschriebene Organ (§ 6 I GmbHG) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welches diese gerichtlich und außergerichtlich uneingeschränkt vertritt (§§ 35 ff. GmbHG). Dabei handelt es sich stets um eine natürliche Person (§ 6 II GmbHG), welche für eben diese Vertretungsleistung in aller Regel ein Entgelt in unterschiedlichsten Erscheinungsformen erhält. Bei steuerrechtlicher Betrachtung der Vergütungen sind diese zunächst in die abschließende Aufzählung der Einkunftsarten des § 2 I 1 EStG einzuordnen. Nach ganz herrschender Meinung erzielt der GmbH-Geschäftsführer mit den Vergütungen für seine Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG1. Dies wird damit begründet, daß er trotz seiner uneingeschränkten Vertretungsmacht und seines erheblichen Handlungsspielraumes im Außenverhältnis doch im Innenverhältnis letztlich den Weisungen der Gesellschaft, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag oder den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können, zu folgen hat. Somit ist er gem. § 1 II 2 LStDV als Arbeitnehmer einzustufen. Was den sogenannten Fremdgeschäftsführer angeht – einen Geschäftsführer, der nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammt (§ 6 II GmbHG) – kann diese Argumentation schlüssig überzeugen. [...]