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Ihr Gefängniswesen wurde von der Staats- und Parteiführung der DDR als Aushängeschild einer modernen sozialistischen Gesellschaft gerühmt. Dennoch gehörte die Misshandlung von Gefangenen zum Gefängnisalltag. Mit diesem dunklen Kapitel der deutschen Geschichte befasst sich die vorliegende Arbeit. Sie richtet sich dabei gleichermaßen an Juristen wie an historisch interessierte Leser. Ausgehend von den 79 Strafverfahren, die im wiedervereinigten Deutschland gegen die Täter geführt wurden, betrachtet die Arbeit die Gefangenenmisshandlungen und ihre juristische Aufarbeitung. °°Dazu wird einleitend…mehr

  • Geräte: PC
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  • Größe: 2.22MB
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Produktbeschreibung
Ihr Gefängniswesen wurde von der Staats- und Parteiführung der DDR als Aushängeschild einer modernen sozialistischen Gesellschaft gerühmt. Dennoch gehörte die Misshandlung von Gefangenen zum Gefängnisalltag. Mit diesem dunklen Kapitel der deutschen Geschichte befasst sich die vorliegende Arbeit. Sie richtet sich dabei gleichermaßen an Juristen wie an historisch interessierte Leser. Ausgehend von den 79 Strafverfahren, die im wiedervereinigten Deutschland gegen die Täter geführt wurden, betrachtet die Arbeit die Gefangenenmisshandlungen und ihre juristische Aufarbeitung. °°Dazu wird einleitend dem gesetzliche Rahmen zur Inhaftierung von Personen in der DDR die Haftpraxis gegenübergestellt.°°Im Hauptteil der Arbeit wird die juristische Aufarbeitung der Gefangenenmisshandlungen analysiert. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Frage, inwieweit die Taten mit dem politischen System der DDR zusammenhingen. Es wird dargelegt, dass die auf dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR beruhende Nichtverfolgung der Taten zur Klassifizierung als System unrecht führt. Dies hatte juristisch das Ruhen der Verjährung zur Konsequenz. Darüber hinaus wird gezeigt, dass das DDR Strafvollzugssystem eine Reihe von misshandlungsbegünstigenden Faktoren aufwies, die als besonderer mittelbarer Systemzusammenhang einzustufen sind. Weiterhin wird untersucht, welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Aufarbeitung entgegenstanden. Dabei wird auch erörtert, welche Straftatbestände hinsichtlich der verschiedenen Taten anwendbar waren und dass strafrechtliche Rechtfertigungsgründe in aller Regel nicht eingriffen. Abschließend wird dargestellt, weshalb die strafrechtliche Aufarbeitung der Gefangenenmisshandlungen trotz einiger Mängel insgesamt als gelungen zu bezeichnen ist.

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