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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Pkt., sehr gut, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das Criminalrecht hat zu tun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außerhalb des Criminalrechts". Diese Auffassung von v. Savigny liegt bis heute dem deutschen Strafrechtgesetzbuch zugrunde. Die wachsende Macht von Wirtschaftsorganisationen einerseits, sowie die Rechtsentwicklung auf…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Pkt., sehr gut, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das Criminalrecht hat zu tun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außerhalb des Criminalrechts". Diese Auffassung von v. Savigny liegt bis heute dem deutschen Strafrechtgesetzbuch zugrunde. Die wachsende Macht von Wirtschaftsorganisationen einerseits, sowie die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene andererseits, macht den im deutschsprachigen Raum fast unangefochtenen Grundsatz "societas delinquere non potest", die Nichtstrafbarkeit von juristischen Personen, jedoch zunehmend diskutabel. Kaum ein anderes Thema hat die rechtliche Debatte im 20. Jahrhundert so dauerhaft beschäftigt wie die Strafbarkeit von juristischen Personen. Die bisherige Dogmatik ging davon aus, dass eine strafrechtliche Sanktionierung juristischer Personen im Kernbereich des Strafrechts aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu legitimieren war. Der grundsätzlichen Frage nach der Strafbarkeit juristischer Personen soll in der folgenden Bearbeitung nachgegangen werden. I.1. Der historische Überblick. Schon im römischen Recht soll der Grundsatz gegolten haben, dass eine juristische Person sich nicht strafbar machen kann, nach dem noch heute gültigen Grundsatz "Societas delinquere non postes". Ob das klassische römische Recht die Möglichkeit der Strafbarkeit von juristischen Personen abgelehnt oder befürwortet hat, kann jedoch nicht eindeutig belegt werden, weil nicht feststeht ob das klassische römische Recht überhaupt juristische Personen als solche kannte1. Im darauf folgenden Mittelalter wurden auf dem Konzil von Lyon 1245 von Papst Innocenz IV.

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