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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Philipps-Universität Marburg (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Seminar zur speziellen Betriebswirtschaftlehre: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung 1.1 Problemstellung Der freiwillige Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in Form von Personengesellschaften , bspw. durch Zusammenschlüsse von Angehörigen der freien Berufe (z.B. Sozietäten von Anwälten, Steuerberatern und auch Ärzten in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Philipps-Universität Marburg (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Seminar zur speziellen Betriebswirtschaftlehre: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung 1.1 Problemstellung Der freiwillige Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in Form von Personengesellschaften , bspw. durch Zusammenschlüsse von Angehörigen der freien Berufe (z.B. Sozietäten von Anwälten, Steuerberatern und auch Ärzten in Gemeinschaftspraxen), aber insbesondere auch unfreiwillige Zusammenschlüsse wie in Form von Erbengemeinschaften sind meist auf einen gewissen Zeitraum begrenzt oder aber bedingen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, von Todes wegen oder aus andersartigen Gründen einer Auseinandersetzung des begründeten Zusammenschlusses. Steuerlich gehen diese o.g. Auseinandersetzungen zwischen den Unternehmern – den steuerlichen Mitunternehmern i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG – meist mit einer Aufdeckung der stillen Reserven einher und lösen damit einen gewinn-realisierenden Tatbestand aus. Dem ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers entspricht es aber, einer bewussten Beibehaltung der bisherigen Buchwerte in Form eines steuerneutralen Vorgangs zu gewähren, wenn „das unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt und nicht nur eine nachfolgende Veräu-ßerung oder Entnahme vorbereitet wird“. So hat der Gesetzgeber grundsätzlich mit der steuerlichen Realteilung gem. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG eine Verteilung des Betriebsvermögens bei Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft in das jeweilige Betriebsvermögen der Mitunternehmer (Realteiler) zu Buchwerten vorgesehen. Diese eigentlich unternehmerfreundliche Regelung ist aber gekenn-zeichnet von einer differenzierten Rechtsentwicklung, diversen Beschränkungen und teilweise offenen Rechtsfragen. Daher benötigen derartige Unternehmensauseinandersetzungen im Hinblick auf deren ertragsteuerliche Konsequenzen eine detaillierte Betrachtung des Regelungsbereichs der Realteilung.