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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar zur Meinungsfreiheit der Medien, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind vom BGH und vom BVerfG mehrfach behandelt worden und gestaltet sich regelmäßig als äußerst schwierig. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist eines der zentralen Probleme des Medienrechts. Eine Definition dieser beiden Begriffe gestaltet sich äußerst schwierig. Gerade weil, wie in…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar zur Meinungsfreiheit der Medien, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind vom BGH und vom BVerfG mehrfach behandelt worden und gestaltet sich regelmäßig als äußerst schwierig. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist eines der zentralen Probleme des Medienrechts. Eine Definition dieser beiden Begriffe gestaltet sich äußerst schwierig. Gerade weil, wie in der Literatur mehrfach angeführt wird, die Meinungsfreiheit in der Vergangenheit bis an die äußersten Grenzen ausgeweitet wurde.1 Allgemein bekannt sind die Ausführungen wonach eine Meinung im Unterschied zur Tatsachenbehauptung durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Es handelt sich um die persönliche Auffassung, die sich der Einzelne zu Verhältnisses, Ereignissen, Ideen oder Personen.2 Tatsachenäußerung sind hingegen dem Beweis zugänglich. Diese allseits bekannten kurzen Lehrbuchdefinitionen werden im nachfolge nden noch näher erläutert, um dann festzustellen, dass eine Abgrenzung sich als äußerst schwierig erweist. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. 3 Die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG) Grenzen ziehen können, muss ebenfalls geklärt werden. Wie diese Auffassungen im Hinblick auf die Massenmedien betrachtet wirken, darf nicht vergessen werden, einen kurzen Überblick darüber zu verschaffen, was eigentlich unter dem Begriff Massenmedien zu verstehen ist. Im Übrigen müssen die Ansichten der beiden Gerichte grob anhand von verschiedenen Urteilen dargestellt werden, um dann abschließend ein Resumee zu ziehen, wie diese Auffassungen sich letztlich auf die Massenmedien auswirkten. [...] 1 Thomas Vesting, AöP, 122, 336, 338 2 BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (14) 3 BVerfGE 61, 1 (7 f.); 99, 185 (196 f.)

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