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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut, ehem. Fachhochschule Landshut, Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am ersten Mai 2004 sind 10 weitere Staaten, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Slowenien Malta und Zypern der Europäischen Union beigetreten. Somit gilt der EG-Vertrag nun auch für diese Länder in vollem Umfang und damit die darin festgesetzten Ziele. Eines dieser Ziele ist die Verwirklichung des Binnenmarktes, also der freie Verkehr von Waren,…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut, ehem. Fachhochschule Landshut, Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am ersten Mai 2004 sind 10 weitere Staaten, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Slowenien Malta und Zypern der Europäischen Union beigetreten. Somit gilt der EG-Vertrag nun auch für diese Länder in vollem Umfang und damit die darin festgesetzten Ziele. Eines dieser Ziele ist die Verwirklichung des Binnenmarktes, also der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Dabei sind alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen dazu beizutragen, dieses Ziel zu erreichen. Die Staatsangehörigen der neuen Beitrittsstaaten sind jetzt Unionsbürger und haben dadurch das Recht, sich in den Unionsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies beinhaltet natürlich auch das Recht, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, was aus den Art. 39, 43 und 49 EGV, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr beinhalten, hervorgeht. Somit müsste der deutsche Arbeitsmarkt allen Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten offen stehen. Jedoch haben die „alten“ EU-Staaten aus Angst, dass billige Arbeitskräfte aus den Beitrittssaaten auf die heimischen Arbeitsmärkte strömen, Übergangsregelungen zum Schutz ihrer Arbeitsmärkte in den Beitrittsvertrag aufnehmen lassen, von denen sie Gebrauch machen können. England, Irland und Schweden haben ihre Arbeitsmärkte ab dem Tag des Beitritts für die Bürger der Beitrittsländer geöffnet. Deutschland hingegen macht von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Arbeitsmarkt zu schützen und hat sogar, genauso wie Österreich, zusätzliche Übergangsregelungen zugesprochen bekommen, die die Dienstleistungsfreiheit einschränken. Welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für die Bürger der Beitrittsstaaten bereits Anwendung finden und welche vorübergehend durch Übergangsregelungen außer Kraft gesetzt wurden, ist Thema dieser Arbeit.