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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,3, Universität Paderborn (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Individualarbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der personenbedingten Kündigung. Sie gibt eine Übersicht zu Arten, Gründen und relevanten Gesetzen. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der ein Dauerschuldverhältnis unter Beachtung einer Frist (ordentliche Kündigung) oder fristlos (außer-ordentliche Kündigung) für die Zukunft beendet werden soll. Dies…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,3, Universität Paderborn (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Individualarbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der personenbedingten Kündigung. Sie gibt eine Übersicht zu Arten, Gründen und relevanten Gesetzen. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der ein Dauerschuldverhältnis unter Beachtung einer Frist (ordentliche Kündigung) oder fristlos (außer-ordentliche Kündigung) für die Zukunft beendet werden soll. Dies geschieht nur dann, wenn das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien auf Dauer aufgehoben wird. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf es immer der Schriftform, gemäß § 623 BGB. Die Missachtung der Schriftform führt somit zur Unwirksamkeit der Erklärungen. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung muss also in der Form zugehen, die für ihre Erstellung erforderlich ist. Somit genügt ein Telefax nicht dem Schriftformerfordernis, da lediglich eine Kopie des Originals bei dem Empfänger ankommt. Eine Kündigung in Form einer Email reicht auch nicht aus, da die elektronische Datei nicht unterschrieben ist. Das Schriftformerfordernis besagt, dass die Urkunde durch den Aussteller unterschrieben werden muss - es ist nicht erforderlich die gesamte Urkunde handschriftlich zu verfassen. Eine schriftliche Kündigung ist dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Kündigungsgegners gelangt ist, dass damit zu rechnen ist, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen konnte.

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