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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, Veranstaltung: Rechtliche Interessenwahrnehmung in der Sozialen Arbeit - Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es überraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Um diesen Fall vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung nehmen kann (vgl.…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, Veranstaltung: Rechtliche Interessenwahrnehmung in der Sozialen Arbeit - Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es überraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Um diesen Fall vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung nehmen kann (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Viele Menschen bekommen Angst bei der Vorstellung, dass ihr Leben nur noch von Apparaten aufrecht gehalten wird. Durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung kann der eigene Wille und eigene Vorstellungen - sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen - durchgesetzt werden, auch wenn man ggf. nicht mehr ansprechbar ist und sich nicht äußern kann. Der Patientenwille ist von zentraler Bedeutung, bringt aber auch Grenzen und Hürden bei der Erhebung, Interpretation oder Anwendung der Patientenverfügung mit sich. Die gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfügung, die seit dem 01.09.2009 in Kraft getreten ist, stärkt den Patientenwillen und bietet zudem mehr Rechtssicherheit im Gesundheitswesen für Arzt, Pflegepersonal und auch Betreuer bzw. Bevollmächtigten (vgl. Frewer u.a., 2009, S.12). Der oben dargestellte Fall dient als Beispiel, wie so etwas ablaufen könnte, wenn man eine Patientenverfügung aufgesetzt hat und sich selbst um einen rechtlichen Betreuer, in diesem Fall die Ehefrau, gekümmert hat. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein recht-licher Betreuer bestellt wird, der dem Patienten unbekannt ist und der sich um den Schutz der persönlichen Angelegenheiten und in diesem Rahmen, um das Durchsetzen der Patientenverfügung kümmern muss. Thematisch befasst sich diese Ausarbeitung mit der Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts.

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