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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Hochschule Osnabrück (Institut für Öffentliches Management ), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Wasserrecht, das Kommunalverfassungsrecht und das Kommunalabgabenrecht enthalten Regelungen, die bei der Wahl der Rechtsform für den Betrieb Abwasserbeseitigung zu beachten sind. Diese Vorschriften stehen nicht im Widerspruch zu der im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung normierten institutionellen Garantie der Selbstverwaltung, da diese unter einem Gesetzesvorbehalt steht. Da durch die…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Hochschule Osnabrück (Institut für Öffentliches Management ), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Wasserrecht, das Kommunalverfassungsrecht und das Kommunalabgabenrecht enthalten Regelungen, die bei der Wahl der Rechtsform für den Betrieb Abwasserbeseitigung zu beachten sind. Diese Vorschriften stehen nicht im Widerspruch zu der im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung normierten institutionellen Garantie der Selbstverwaltung, da diese unter einem Gesetzesvorbehalt steht. Da durch die Regelungen der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird, steht dies im Einklang mit der so genannten "Rastede-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl die vom Landesgesetzgeber neu geschaffene Rechtsform der kommunalen Anstalt als auch der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die GmbH sind als Rechtsform der Abwasserbeseitigung gleichermaßen zulässig. Der Vergleich dieser Rechtsformen führt zu dem Ergebnis, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die GmbH und die kommunale Anstalt in Bezug auf die Betriebsführung Vorteile gegenüber dem Regie- und dem Eigenbetrieb bieten. Im Falle der GmbH unterliegt die als hoheitliche Aufgabe grundsätzlich nicht steuerpflichtige Abwasserbeseitigung allein auf Grund der Rechtsform GmbH der Körperschaftssteuer- und damit auch die Umsatzsteuerpflicht, während die kommunale Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Steuerpflicht unterliegt. Somit ergeben sich bei Durchführung der Abwasserbeseitigung durch die kommunale Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts wirtschaftliche Vorteile im Vergleich zur GmbH.

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