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Kurzbeschreibung Die Arbeit gliedert sich in drei Teile, wobei eine Einleitung und ein Schlußteil das Werk um¬grenzen. Die Einleitung enthält zunächst Überlegungen zur Rechtsvergleichung im allgemeinen und zur Insolvenzrechtsvergleichung im besonderen. Darüber hinaus werden die Erwägungen zur Bearbeitung des englischen Insolvenzrechts gegeben. In Teil 1: Grundlagen werden zunächst der Begriff „Insolvenzrecht“ und die Geschichte dieses Rechtsgebietes behandelt. Dabei werden auch die Unterscheidung zwischen Insolvenz (insolvency) und Bankrott (bankruptcy) sowie die Entstehung des Insolvenzrechts…mehr

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Produktbeschreibung
Kurzbeschreibung Die Arbeit gliedert sich in drei Teile, wobei eine Einleitung und ein Schlußteil das Werk um¬grenzen. Die Einleitung enthält zunächst Überlegungen zur Rechtsvergleichung im allgemeinen und zur Insolvenzrechtsvergleichung im besonderen. Darüber hinaus werden die Erwägungen zur Bearbeitung des englischen Insolvenzrechts gegeben. In Teil 1: Grundlagen werden zunächst der Begriff „Insolvenzrecht“ und die Geschichte dieses Rechtsgebietes behandelt. Dabei werden auch die Unterscheidung zwischen Insolvenz (insolvency) und Bankrott (bankruptcy) sowie die Entstehung des Insolvenzrechts aus dem Law Merchant aufgezeigt. Des weiteren wird die historisch gewachsene Unterscheidung zwischen Personen- und Gesellschaftsinsolvenz im Geltungsbereich des englischen Rechts herausgearbeitet. Es erfolgt sodann eine Hinführung zur aktuellen Rechtslage. In § 2 der Arbeit werden der allgemeine Ablauf des englischen und deutschen Insolvenzverfahrens erläutert. Der Stellung des einzelnen Gläubigers in den untersuchten Insolvenzverfahren widmet sich § 3 der Arbeit. Es werden hier die verschiedenen Gläubigergruppen sowie die Gläubigerrechte dargestellt, wobei im Zusammenhang mit den Aus- und Absonderungs¬gläubigern ein Überblick über die Sicherungsrechte (mortgage, charge, pledge,lien und reservation of title) gegeben wird. In § 4 wird dann dem Umstand Rechnung getragen, daß der Schwerpunkt der Gläubigerselbstverwaltung bei den Gläubigerorganen liegt. Es geht hierbei um die Einberufung, den Ablauf, die Beschlußfassung sowie die Kompetenzen der Gläubigerversammlung auf der einen und um das Organ und die Befugnisse des Gläubigerausschusses auf der anderen Seite. Der dem Verhältnis von Gläubigern und Insolvenzverwalter gewidmete Teil 2 der Arbeit beginnt mit § 5 und mit der Ernennung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einer Geset¬zes¬analyse wird auch ein Blick auf einzelne Interessenkonflikte unter Einbeziehung einer Vielzahl an Entscheidung englischer Gerichte geworfen. Nach dieser Abhandlung der Gläubigerrechte bei der Bestellung des Insolvenzverwalters wird sich in § 6 der Gläubiger¬mitwirkung bei Handeln des Insolvenzverwalters zugewandt. Dabei wird hervorgehoben, daß die monetären Interessen der Gläubiger zum einen für starke Einflußmöglichkeiten sprechen, während das Gebot der raschen und effektiven Verwaltung eben solcher Einflußmög¬lich¬keiten entgegen¬steht. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, daß es die „Gläubi¬ger¬¬schaft“ als Kollektiv mit gleichgerichteten Interessen nicht gibt. In § 7 Durchsetzung der Mitwirkungs¬befugnisse ist zum einen zwischen solchen mit Innen- und solchen mit Außen¬wirkung zu unterscheiden. Im englischen Recht ist in diesem Kontext zudem zwischen dem bankruptcy- und compulsory winding up - Verfahren auf der einen und dem voluntary winding up - Verfahren auf der anderen Seite zu differenzieren. § 8 Der Gläubigereinfluß im Rahmen der Haftung des Insolvenzverwalters untersucht dann die Bedeutung des Willens der Gläubiger auf die Haftung des Insolvenzverwalters wegen misfeasance und breach of fiduciary or other duty. In Teil 3: Die Gläubigerposition und mögliche Interessenkonflikte werden in § 9 zunächst die Konflikte innerhalb der Gläubigerschaft erläutert. Es geht auch um die Interessenkonflikte in dem Beziehungsdreieck Insolvenzgläubiger – Gläubigerversammlung – Gläubigeraus¬schuß. In § 10 Die Insolvenzgläubiger und die Interessen des Schuldners wird zunächst dargestellt, inwieweit der Schuldner dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers entgegentreten kann. Anders ausgedrückt ließe sich die Frage auch dergestalt stellen, inwieweit ein Gläubiger den Schuldner in die Insolvenz ziehen kann. § 11 Die Insolvenzgläubiger und weitere Betroffene widmet sich dann den Familienangehörigen (eheliche Heim und Herd), dem Verhältnis des Schuldners zu seinem Arbeitgeber und der Rechtsstellung der Arbeitnehmer des Schuldners. Eine Schlußbetrachtung rundet die Arbeit ab.

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