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Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das nachfolgende Scientific Essay beschäftigt sich mit der Frage, ob rechtfertigende Gründe für Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV eine Möglichkeit der widersprüchlichen Anwendung darstellen, aufgrund gebotener elastischer Auslegung. Die Warenverkehrsfreiheit zählt neben der Personen-,…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das nachfolgende Scientific Essay beschäftigt sich mit der Frage, ob rechtfertigende Gründe für Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV eine Möglichkeit der widersprüchlichen Anwendung darstellen, aufgrund gebotener elastischer Auslegung. Die Warenverkehrsfreiheit zählt neben der Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU), die durch das Europarecht gewährleistet werden. Diese vier Freiheiten dienen der Verwirklichung eines gemeinsamen und einheitlichen Wirtschaftsraums innerhalb der Grenzen der EU i.S.d. Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nationale Märkte der Mitgliedsstaaten werden so zu einem homogenen Binnenmarkt vereinigt, der den Wettbewerb untereinander begünstigt, Zölle und Handelshemmnisse ausschließt und Importe durch Drittstaaten einheitlich verzollt. Diese Errichtung einer Zollunion und dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen von Importen und Exporten oder sonstiger Handelshemmnisse mit gleicher Wirkung werden in den Art. 28-36 AEUV geregelt. Überdies regelt der Art. 37 AEUV, dass die Mitgliedsstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen haben, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist.

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