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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte, Justus-Liebig-Universität Gießen (FB Jura Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar: Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer Anspruchsgrundlage des Bürgers gegen den Staat bei nicht rechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991 im Francovich - Urteil1. Daraus geht hervor, dass im Falle einer nicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidende Bürger…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte, Justus-Liebig-Universität Gießen (FB Jura Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar: Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer Anspruchsgrundlage des Bürgers gegen den Staat bei nicht rechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991 im Francovich - Urteil1. Daraus geht hervor, dass im Falle einer nicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidende Bürger seine Rechte direkt aus der Richtlinie ziehen kann, um bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Staat Schadensersatz verlangen zu können. Während früher die Richtlinienbestimmungen den nationalen Gesetzgebern noch weite Gestaltungsspielräume ließen, werden jetzt mit fortschreitender Integration die Richtlinienregelungen immer detaillierter, konkreter und bestimmter und sind so gefasst, dass sie sogar teilweise direkt Rechte für den Marktbürger ausgestalten2. Den Mitgliedstaaten bleibt oft nur noch die Entscheidung über die Wahl der Rechtsform, in der die Transformation erfolgen soll, aber keinerlei Optionen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles3. Die Konsequenz hieraus ist eine immer längere Zeitspanne zwischen Richtlinienerlass und innerstaatlicher Transformation4. Dass die Mitgliedstaaten die Richtlinien aber nicht oder nur unzureichend umsetzen, wollte der EuGH in seinem Francovich-Urteil entgegentreten. Uneinigkeit besteht in der Literatur darüber, welche Haftungsgrundlage dieser Staatshaftungsanspruch haben soll. Der EG-Vertrag sieht eine Haftung der Staaten nicht vor5 - lediglich Art 288 II EG lässt die Gemeinschaft insgesamt haften. Darin liegt ein weiterer Ansatzpunkt für die Literatur, an der Kompetenz des EuGH für seine im Francovich-Urteil getroffenen Entscheidung zu zweifeln: Die Meinungen reichen vom Vorwurf unzulässiger Rechtsfortbildung6 bis hin zum Verständnis der Notwendigkeit einer solchen Haftung mit daraus resultierender Akzeptanz der vom EuGH gewählten Rechtsgrundlagen7. 1 EuGH Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357-5418. 2 Pieper in DVBl 1990, 684, 685. 3 Pieper in DVBl 1990, 684, 685. 4 Pieper in DVBl 1990, 684, 685. 5 Böhm in JZ 1997, S. 53, (54); Nettesheim in DÖV 1992, S. 999, (1000). Rupp, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 8.4.1997 in JZ 1988, S.194, (195). 7 Hidien, Staatshaftung; S. 15.

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