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Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (Standort München), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der ursprünglich aus der angelsächsischen Rechtsterminologie stammende Begriff ‚Compliance’ gewinnt in der deutschen Unternehmenslandschaft zunehmend an Bedeutung. Über diesen Begriff sind unterschiedlichste Auffassungen hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (Standort München), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der ursprünglich aus der angelsächsischen Rechtsterminologie stammende Begriff ‚Compliance’ gewinnt in der deutschen Unternehmenslandschaft zunehmend an Bedeutung. Über diesen Begriff sind unterschiedlichste Auffassungen hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der gesetzlichen Verankerung anzutreffen. In das Öffentlichkeitsbewusstsein dringt dieser Begriff über medienwirksam präsentierte Anstrengungen, die von skandalgeplagten Konzernen, wie zum Beispiel Siemens, unternommen werden, um umfassende Compliance-Organisationen einzurichten. Diese zunächst positiver Entwicklung birgt jedoch die Gefahr, dass durch eine Nachahmung seitens anderer Unternehmen, ohne dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, eine teure und nutzlose „Best-Practice-Spirale“ in Gang gesetzt wird, die im Ergebnis nur Beratungsgesellschaften zugute kommt. Aufgrund der Gefahr der unreflektierte Nachahmung und der hohen Einführungskosten, ist es für das Leitungsorgan, schon um dem Vorwurf der Verschwendung zu entgehen, von hoher Bedeutung zu wissen, ob und inwieweit eine gesetzliche Pflicht zur Beachtung von Compliance besteht, oder Compliance vielmehr eine Frage des unternehmerischen Ermessens ist. Letzteres wird durch die haftungsausschließende Norm des § 93 I S. 2 AktG, der so genannten Business-Judgment-Rule, geschützt. Die Arbeit prüft, ob eine Compliance-Organisation in einer inländischen börsennotierten Aktiengesellschaft eingerichtet werden muss, weil eine entsprechende Pflicht des Vorstands besteht. Wäre dies der Fall, wäre es dem Vor-stand versagt, sich im Einzelfall auf die vorgenannte Norm zu berufen. Im Rahmen der Untersuchung werden verschiedene Standards dahingehend überprüft, ob sich aus ihnen die Verpflichtung zur Einrichtung einer Compliance-Organisation ableiten lässt. Besonderes Augenmerk wird darauf verwendet, ob sich eine solche Verpflichtung aus § 91 II AktG oder aus § 93 I S.1 AktG herleiten lässt. Nach dem Ergebnis der Arbeit ist dies nicht der Fall. Es besteht also nach Ansicht des Autors keine generelle gesetzliche Pflicht des Vorstands dazu, in der inländischen börsennotierten Aktiengesellschaft eine Compliance-Organisation einzurichten. Die weitere Entwicklung der Dinge um Compliance bleibt jedoch abzuwarten. Compliance wird eine immer größere Bedeutung beigemessen, die sich irgendwann dahingehend verfestigen kann, dass Compliance-Organisationen verpflichtend werden.