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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der § 7g wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung steuerlicher Vorteile in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Ziel dieser Maßnahme war es, die Investitionsbereitschaft und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie die Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen anzuregen.…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der § 7g wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung steuerlicher Vorteile in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Ziel dieser Maßnahme war es, die Investitionsbereitschaft und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie die Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen anzuregen. Mit dem Unternehmens-Steuerreformgesetz 2008 ist der § 7g EStG vollkommen erneuert und umgestaltet worden. Auch der Investitionsabzugsbetrag verfolgt das Ziel der bisherigen Ansparabschreibung, das Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zu verlagern. Seine Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung, wodurch finanzielle Mittel, zur Erleichterung der Finanzierung von zukünftigen Investitionen angespart werden können. Es ist nicht das Ziel die allgemeine Liquidität zu verbessern. Bisher war es so, dass die Ansparabschreibung direkten Einfluss auf die Höhe des steuerlichen Gewinns hatte, mit der Folge, dass die Finanzberater Ihren Mandanten die Möglichkeiten der rechtmäßigen Steuerersparnis aufzeigten, um die Steuernachzahlungen größtmöglich zu minimieren. Hierbei spielte der § 7g EStG a.F. eine nicht unwesentliche Rolle, da er den Steuerpflichtigen ermöglichte, Gewinn aus einem Wirtschaftsjahr in ein anderes Wirtschaftsjahr zu verschieben, auch dann wenn, nicht beabsichtigt war, während der Zweijahresfrist ein Wirtschaftsgut anzuschaffen, frei nach dem Motto: „Dann müssen wir eben nächstes Jahr einen Gang runter schalten!“ Das war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da dieses Steuerstundungsmodell nur allzu oft Anwendung fand.