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  • Format: PDF

Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,9, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Verfasser setzt sich nachfolgend mit dem hochaktuellen Thema zur Fragestellung auseinander, ob die Verwendung des "Chat-GPT" an Hochschulen und Universitäten bei der Erstellung von Hausarbeiten und ähnlichen Textaufgaben regelgerecht die Exmatrikulation zu Folge haben müsste. Vor dem Hintergrund, dass Hochschulen und Universitäten Studenten im Rahmen eines Studiums ausbilden, welche in der Folge bestenfalls nach…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,9, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Verfasser setzt sich nachfolgend mit dem hochaktuellen Thema zur Fragestellung auseinander, ob die Verwendung des "Chat-GPT" an Hochschulen und Universitäten bei der Erstellung von Hausarbeiten und ähnlichen Textaufgaben regelgerecht die Exmatrikulation zu Folge haben müsste. Vor dem Hintergrund, dass Hochschulen und Universitäten Studenten im Rahmen eines Studiums ausbilden, welche in der Folge bestenfalls nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Studiums, bezüglich des jeweilig studierten Wissensgebiets als ordentlich geprüfte Absolventen in den generellen Arbeitsmarkt der den studierten Fachrichtungen zugeordneten Berufssparten entlassen werden, folgt eine aus dem Sinn und Zweck des Bestehens der Einrichtungen von Hochschulen und Universitäten als Ausbildungsstätten sich ergebene Verpflichtung zur Übernahme einer zumindest konkludenten Gewähr dafür, dass jedweder durch die Hochschulen und Universitäten vergebene Abschluss aufgrund einer geprüften Lernleistung des Studierenden selbst erlangt wurde. Hintergrund dafür ist, dass der jeweilige Akademiker sich mit dem für seine an einer Hochschule erbrachten Lernleistung ausgestellten Zeugnis auch bei potenziellen Arbeitgebern dahingehend bewirbt, um in beruflicher Hinsicht zu einer Anstellung zu gelangen, welche üblicherweise respektive ihres Aufgabenfeldes mit dem jeweilig erlernten korreliert, wofür an einer Hochschule eben ein Zeugnis ausgestellt wurde. Mithin kommt dem an einer Hochschule erworbenen Zeugnis oder jedweder anderen Bewertung im weitesten Sinne eine Auskunfts- und Dokumentationsfunktion analog dem Arbeitszeugnis gemäß § 109 GewO, § 630 BGB auch dahingehend zu, dass das Zeugnis die Richtigkeit des in der Urkunde ausgewiesenen Ergebnisses, einer Bewertung beispielsweise in Form einer Note oder eines verliehenen Titels in Bezug auf eine erbrachte Leistung in Verbindung mit der in diesem Bezug in diesem Dokument genannten Person übernimmt.

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