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Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund werden die rechtlichen sowie die betriebswirtschaftlichen Problemfelder anhand gegenübergestellter Literaturmeinungen und Gerichtsurteilen herausgearbeitet und analysiert sowie Schlussfolgerungen gezogen. Neben der reformierten…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund werden die rechtlichen sowie die betriebswirtschaftlichen Problemfelder anhand gegenübergestellter Literaturmeinungen und Gerichtsurteilen herausgearbeitet und analysiert sowie Schlussfolgerungen gezogen. Neben der reformierten Eigenverwaltung wurde 2012 durch das ESUG auch das sog. Schutzschirmverfahren, ein zusätzliches Instrument zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO, eingeführt. Das Schutzschirmverfahren scheint bei größeren Unternehmen durchaus beliebt zu sein. Um die Vorzüge des Schutzschirmverfahrens nutzen zu können, bedarf es als wesentliche Voraussetzung der Vorlage einer Sanierungsbescheinigung i.S.v. § 270b Abs. 1 S. 3 InsO. Diese muss von einem Dritten, der personenverschieden zum Sachwalter ist, ausgestellt werden und ein Testat über die erforderlichen Insolvenzgründe und Sanierungsaussichten des Schuldnerunternehmens beinhalten. Auf den ersten Blick erscheinen die Anordnungsvoraussetzungen klar. Allerdings finden sich im Wortlaut des § 270b InsO einige unbestimmte Rechtsbegriffe wieder, weshalb auch sieben Jahre nach der Einführung des Schutzschirmverfahrens noch immer große Unsicherheiten hinsichtlich der materiellen und formellen Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO bestehen. Das ist insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Plausibilitätsprüfung problematisch, im Zuge derer über die Anordnung oder Versagung des Schutzschirmverfahrens entschieden wird. Da das Gericht keinen Sachverständigen zur Überprüfung der Sanierungsbescheinigung beauftragen darf, muss es sich auf deren inhaltliche Richtigkeit verlassen können und ebenso auf die Qualifikation des Ausstellers. Aufgrund dessen sind sowohl an die formellen als auch an die materiellen Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich werden im Schrifttum zum Teil kontroverse Meinungen vertreten. Das beginnt bei den formellen Anforderungen in Bezug auf den befähigten Personenkreis sowie die relevanten Fachkenntnisse des Ausstellers. Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen mit Gründen dargelegt werden. Folglich stellt sich mangels konkreter Gesetzesvorgaben die Frage, was einen geeigneten Aussteller definiert und wie die inhaltliche Ausgestaltung der Bescheinigung zu erfolgen hat.

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