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Während das Gesetz sowohl für die GmbH als auch die AG lediglich ein vertretungsberechtigtes Organ bestimmt (den Geschäftsführer bzw. den Vorstand), sieht § 30 BGB neben dem Vorstand ein weiteres Organ vor, das zur Vertretung des Vereins berufen werden kann: den besonderen Vertreter. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Frage, ob der besondere Vertreter als Organ einer juristischen Person dem persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen kann. Da es sich bei dem besonderen Vertreter um ein Organ des Vereins handelt, könnte der Anwendbarkeit des allgemeinen…mehr

Produktbeschreibung
Während das Gesetz sowohl für die GmbH als auch die AG lediglich ein vertretungsberechtigtes Organ bestimmt (den Geschäftsführer bzw. den Vorstand), sieht § 30 BGB neben dem Vorstand ein weiteres Organ vor, das zur Vertretung des Vereins berufen werden kann: den besonderen Vertreter. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Frage, ob der besondere Vertreter als Organ einer juristischen Person dem persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen kann. Da es sich bei dem besonderen Vertreter um ein Organ des Vereins handelt, könnte der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes aber § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG entgegenstehen, wonach der allgemeine Kündigungsschutz nicht für die Mitglieder des Organs gilt, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterfällt, ist Gegenstand der Untersuchung.

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