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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta, Sprache: Deutsch, Abstract: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Grundbestandteil der Verfassung und gilt als rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen. Art. 3 Abs.1 GG verlangt allgemein die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtsetzungsgleichheit. Die Gleichheit der Gesetzgebung ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs.1 GG und Art. 1 Abs.3 GG, der die Gesetzgebung an die Grundrechte…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta, Sprache: Deutsch, Abstract: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Grundbestandteil der Verfassung und gilt als rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen. Art. 3 Abs.1 GG verlangt allgemein die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtsetzungsgleichheit. Die Gleichheit der Gesetzgebung ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs.1 GG und Art. 1 Abs.3 GG, der die Gesetzgebung an die Grundrechte bindet. Das kann aber nicht die absolute Gleichheit aller Menschen bedeuten, das gibt es in der Realität nicht und würde auch die Einschränkung der Freiheitsrechte bedeuten. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur eine grundlose Ungleichbehandlung, ist also in dieser Funktion ein umfassendes Abwehrrecht. Er soll schützen vor begünstigender oder belastender Ungleichbehandlung. „Der Gleichheitssatz verlangt verhältnismäßige Gleichheit und erlaubt die Berücksichtigung der je besonderen Verhältnisse.“