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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8 Punkte, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit erörtert den Besichtigungsanspruch im Patentrecht im nationalen und europäischen Recht. Patente werden nach § 1 I PatG für Erfindungen aller Gebiete der Technik erteilt. Die Erfindungen müssen dabei neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patent entfaltet die Wirkung, dass alleine der Inhaber des Patents befugt ist, die patentierte Sache zu nutzen und kein anderer diese ohne die Zustimmung des Inhabers…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8 Punkte, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit erörtert den Besichtigungsanspruch im Patentrecht im nationalen und europäischen Recht. Patente werden nach § 1 I PatG für Erfindungen aller Gebiete der Technik erteilt. Die Erfindungen müssen dabei neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patent entfaltet die Wirkung, dass alleine der Inhaber des Patents befugt ist, die patentierte Sache zu nutzen und kein anderer diese ohne die Zustimmung des Inhabers benutzen darf. Wer trotzdem ohne Erlaubnis des Rechteinhabers die patentierte Erfindung verbotenerweise nutzt, kann gemäß § 139 PatG vom Verletzten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das deutsche Recht sah im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern keinen deutlichen Anspruch im Patentrecht vor, der dazu berechtigt, einen möglicherweise rechtsverletzenden Gegenstand beim vermuteten Verletzer zu besichtigen. Trotzdem bestand unter bestimmten, sehr restriktiv umgesetzten Voraussetzungen die Möglichkeit der Besichtigung bzw. Vorlage des mutmaßlich verletzenden Gegenstandes.

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