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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 26. 05. 2004 hat die Bundesregierung nunmehr die 7. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Anlass und Ausarbeitung der Novelle erfolgten dabei im Hinblick auf die Verabschiedung der Verordnung Nr. 1/ 2003 (im Folgenden: VO 1/ 2003) durch den Europäischen Rat am 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Wettbewerbsregeln1, welche man…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 26. 05. 2004 hat die Bundesregierung nunmehr die 7. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Anlass und Ausarbeitung der Novelle erfolgten dabei im Hinblick auf die Verabschiedung der Verordnung Nr. 1/ 2003 (im Folgenden: VO 1/ 2003) durch den Europäischen Rat am 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Wettbewerbsregeln1, welche man auf Gemeinschaftsebene aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung der Mitgliedsländer untereinander für unbedingt erforderlich hielt. Ganz unter diesem Gesichtspunkt ist daher die 7. Novelle zu betrachten und zu verstehen, und verfolgt demnach die weitere Angleichung des deutschen Kartellrechts an das der Europäischen Union, weiterhin jedoch auch die Erhaltung und Stärkung des Wettbewerbsprinzips. Da bereits die VO 1/2003 grundlegende Änderungen im europäischen Wettbewerbsrecht vorsieht, ist deren Umsetzung im deutschen Recht demzufolge ebenfalls mit weitreichenden Veränderungen verbunden. So sieht die 7. Novelle unter anderem auch die weitestgehende Abschaffung der im deutschen Kartellrecht bestehenden Ausnahmebereiche für bestimmte Kartelltypen vor, als auch für die Bereiche der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB), der Urheberverwertungsgesellschaften (§ 30 GWB), sowie für der zentralen Sportvermarktung (§ 31 GWB). Angeführt wird hierzu im Wesentlichen, dass derartige Sonderregelungen für gewisse Wirtschaftsbereiche mit den Grundsätzen des europäischen Kartellrechts nicht konform laufen und zudem schon von je her einen gewissen "Sonderling" des deutschen Rechts darstellten, die nunmehr einer "europafreundlichen" Anpassung bedürften. Mit dem Entwurf der 7. Novelle zum GWB wollte man eben dieser Aufforderung nachkommen. 1 VO-EG Nr. 01/2003 vom 16. 12. 2002, Abl. EG 2003 L1/1.

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