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Frontmatter -- Einleitung -- §. 1 ¿ §. 25 -- A. Unmittelbare Vorstellung und Bitte von Prälaten und Ritterschaft an den König, enthaltend das Ansuchen, daß der zu erwartende Verfassungsentwurf vor dessen Bestätigung Prälaten, Ritterschaft und sämmtlichen Gutsbesitzern mitgetheilt und deren Aeußerung vernommen werden möge -- B. Unmittelbare Vorstellung der Deputation an den König, im Namen von Prälaten, Ritterschaft und übrigen Gutsbesitzern, enthaltend die Bitte, daß die angedrohte Eintreibung der Landsteuer, als mit dem Inhalte der Privilegien und ihrer Bestätigung im Widersprüche stehend,…mehr

Produktbeschreibung
Frontmatter -- Einleitung -- §. 1 ¿ §. 25 -- A. Unmittelbare Vorstellung und Bitte von Prälaten und Ritterschaft an den König, enthaltend das Ansuchen, daß der zu erwartende Verfassungsentwurf vor dessen Bestätigung Prälaten, Ritterschaft und sämmtlichen Gutsbesitzern mitgetheilt und deren Aeußerung vernommen werden möge -- B. Unmittelbare Vorstellung der Deputation an den König, im Namen von Prälaten, Ritterschaft und übrigen Gutsbesitzern, enthaltend die Bitte, daß die angedrohte Eintreibung der Landsteuer, als mit dem Inhalte der Privilegien und ihrer Bestätigung im Widersprüche stehend, zurückgenommen, den Gutsbesitzern aber gestattet werden möge, sich zu einem außerordentlichen freiwilligen Beitrage zu den Staatslasten vereinigen zu dürfen -- C. Ueber das schleswig-hollsteinische Steuerwesen -- D. Schreiben der Deputation an das Königliche Schleswigsche Obergericht zu Gottorf, betreffend die Aufhebung eines Vereins mehrerer Gutsbesitzer -- E. Auszug aus dem Protokolle der Versammlung der nichtrecipirten Gutsbesitzer -- F. Unmittelbare Vorstellung der fortwährenden Deputation an den König, im Namen von Prälaten, Ritterschaft und den übrigen Gutsbesitzern, enthaltend ihr Gesuch um ein rechtliches Gehör über den Inhalt der Privilegien in Hinsicht ihrer Besteuerung, um Entfernung aller Execution bis zu ausgemachter Sache, ingleichen das freiwillige Anerbieten, derselben die Landsteuer vom Jahre 1816 zu entrichten und zu den künftigen, verfassungsmäßig bewilligten, Grundsteuern gleichmäßig mit dem übrigen Lande beizutragen

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