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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Arzthaftungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Recht und Pflicht sind die maßgeblichen Instrumente, mit deren Hilfe das Zivilrecht die rechtliche Stellung der Privatrechtssubjekte zueinander gestaltet. Dabei existiert eine zwangsläufige Korrelation zwischen dem Recht des Berechtigten und der Pflicht des Adressaten. Das Wort "Recht" ist in der deutschen Sprache zweideutig. Es steht einmal für die Summe aller Rechtsnormen,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Arzthaftungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Recht und Pflicht sind die maßgeblichen Instrumente, mit deren Hilfe das Zivilrecht die rechtliche Stellung der Privatrechtssubjekte zueinander gestaltet. Dabei existiert eine zwangsläufige Korrelation zwischen dem Recht des Berechtigten und der Pflicht des Adressaten. Das Wort "Recht" ist in der deutschen Sprache zweideutig. Es steht einmal für die Summe aller Rechtsnormen, die für jedermann gelten, einmal für das Recht des Subjekts. Mithin verleiht die Betrachtungsweise dem Recht ein anderes Attribut: objektiv oder subjektiv. Letzteres, das subjektive Recht, ist, wie es von Thur einmal formulierte, "der zentrale Begriff des Privatrechts". Auch im Hinblick auf das Verständnis der Grund- und Menschenrechte nimmt es eine zentrale Rolle ein. Als Gegenbegriff zum objektiven Recht, bezeichnet er die dem einzelnen Individuum gebührende Rechtsposition. Damit lässt sich das subjektive Recht als emanatio des objektiven Rechts deuten. Das Rechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten bildet mithin die Essenz der Theorie vom subjektiven Recht. Darin ist der ethische Individualismus der kantischen Rechtsphilosophie zu erkennen. Demgegenüber werden in totalitären Regimen, in welchen der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund steht, subjektive Rechte negiert. Im Vergleich dazu stellen die subjektiven Rechte heute gegebenenfalls im Verwaltungsprozessrecht bei der Bestimmung der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO ein Problem dar. [...]

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