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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule Amberg-Weiden, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland waren die Rechte der Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten der RL 77/187/EWG geschützt. Bevor 1972 § 613a BGB in Kraft trat, gab es zum Betriebsübergang keine eigene gesetzliche Regelung. Auf verschiedene Art und Weise bemühte man sich immer wieder darum, einen Betriebsübergang rechtlich zu beurteilen. Doch keiner dieser Versuche konnte überzeugen. Die EuGH-Rechtsprechung zur Funktionsnachfolge in den…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule Amberg-Weiden, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland waren die Rechte der Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten der RL 77/187/EWG geschützt. Bevor 1972 § 613a BGB in Kraft trat, gab es zum Betriebsübergang keine eigene gesetzliche Regelung. Auf verschiedene Art und Weise bemühte man sich immer wieder darum, einen Betriebsübergang rechtlich zu beurteilen. Doch keiner dieser Versuche konnte überzeugen. Die EuGH-Rechtsprechung zur Funktionsnachfolge in den Fällen Christel Schmidt, Ole Rygaard./.Strø Mølle, Albert Merckx und Ayse Süzen hatte zur Folge, dass die europäischen Mitgliedstaaten ihre bisherige Rechtsprechung teilweise grundlegend ändern mussten. Dies wird an den Beispielen Dänemark, Deutschland, Frankreich und Großbritannien gezeigt. Damit heute in Deutschland ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vorliegt, müssen folgende Tatbestände erfüllt sein: . Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils . Übergang durch Rechtsgeschäft . Übergang auf einen neuen Inhaber . Zeitpunkt des Übergangs Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass der Erwerber des Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt. Der Betriebserwerber muss für die Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer haften, wohingegen der Veräußerer für alle Ansprüche, die erst nach dem Betriebsübergang entstehen, eine weitestgehende Enthaftung erfährt. In § 613a BGB ist außerdem festgelegt, dass Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen werden, unwirksam sind. Dies gilt jedoch nicht für Kündigungen aus anderen Gründen. Darüber hinaus ist in dieser Vorschrift festgelegt, dass die Arbeitnehmer über die Voraussetzungen und Auswirkungen des nahenden Betriebsübergangs in Kenntnis gesetzt werden müssen und das sie gegen den Betriebsübergang Widerspruch einlegen können.

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