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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15 Punkte, FernUniversität Hagen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht), Veranstaltung: Deutsche Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Zum Zeitpunkt der Gründung der Weimarer Republik im Jahr 1918 war das Recht der Aktiengesellschaft ausschließlich als Teilbereich des Handelsrechts verstanden worden und wurde demgemäß in den §§ 178 bis 334 des um die Jahrhundertwende neu geschaffenen Handelsgesetzbuches…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15 Punkte, FernUniversität Hagen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht), Veranstaltung: Deutsche Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Zum Zeitpunkt der Gründung der Weimarer Republik im Jahr 1918 war das Recht der Aktiengesellschaft ausschließlich als Teilbereich des Handelsrechts verstanden worden und wurde demgemäß in den §§ 178 bis 334 des um die Jahrhundertwende neu geschaffenen Handelsgesetzbuches geregelt. Das bestehende Aktienrecht erwies sich jedoch unter dem Einfluss von Krieg und Inflation zunehmend als unzureichend, es kam zu einem Auseinanderdriften von Norm und Wirklichkeit. Auf Grund einer zunehmenden Lähmung der Gesetzgebungsorgane erfolgt eine Neuordnung des Aktienrechts zur Zeit der Weimarer Republik indes nicht. Eine umfassende Reform brachte jedoch das Aktiengesetz vom 30.01.1937, durch welches insbesondere die Heraufsetzung des Mindestkapitals auf 500.000 RM, die Stärkung der Position des Vorstandes gegenüber der Generalversammlung sowie die Berücksichtigung sozialer und gesamtwirtschaftlicher Gesichtspunkte in das Aktienrecht eingeführt wurde. Das Aktiengesetz von 1937 knüpfte dabei zwar größtenteils an die Gesetzentwürfe aus der Weimarer Zeit an, gleichwohl gingen diesem Gesetzgebungsverfahren umfassende Beratungen des Aktienrechtsausschusses der nationalsozialistischen „Akademie für deutsches Recht“ vor. Aufgegriffen wurde insbesondere die Forderung der nationalsozialistischen Führung, die staatsrechtlichen Zustände auf die Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft zu übertragen. Nach überwiegender Auffassung hat sich das Führerprinzip im Aktiengesetz von 1937 indes nicht umfassend durchgesetzt. Es enthielt nur wenige Elemente der nationalsozialistischen Weltanschauung und rezipierte nur vereinzelt die Wortwahl ihrer Anhänger.