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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universität Potsdam (WiSo-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universität Potsdam (WiSo-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden. Die Integration in der Europäischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen Zuständigkeiten im Sinne der Subsidiarität eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zuständigkeiten erfolgt ist. So scheint zu diesem Thema konfliktär zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit internationalem europäischem Recht an einigen Punkten überschneidet. Allerdings muss hier wiederum berücksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz, gibt, bis dato jedoch (noch) keine europäische Verfassung. Dennoch ist es auch heute schon so, dass europäisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn "allem Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (...); es geht in allen Mitglie dstaaten dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Geric hte der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht nicht (mehr) berücksichtigen."1 Sollte also demnächst eine europäische Verfassung verabschiedet werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass höher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales Recht breche. Vor diesen Hintergründen ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof zu klären. 1 Klinke: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15

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