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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende arbeitsrechtliche Seminararbeit behandelt die betriebsbedingte Kündigung und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsrecht soll - entgegen verbreiteter Fehlmeinung - dem gekündigten Arbeitnehmer keine Abfindung verschaffen, sondern ihn vor Arbeitslosigkeit bewahren. Die COVID-19-Pandemie bestätigt als aktuelles Beispiel, dass betriebsbedingte Kündigungen im Spannungsverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Existenz von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende arbeitsrechtliche Seminararbeit behandelt die betriebsbedingte Kündigung und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsrecht soll - entgegen verbreiteter Fehlmeinung - dem gekündigten Arbeitnehmer keine Abfindung verschaffen, sondern ihn vor Arbeitslosigkeit bewahren. Die COVID-19-Pandemie bestätigt als aktuelles Beispiel, dass betriebsbedingte Kündigungen im Spannungsverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Existenz von Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgebern andererseits staatlicher Kontrolle bedürfen. Zwar können vorübergehende Auftragsausfälle durch die Einführung von Kurzarbeit derzeit bis zu 24 Monate abgefedert werden. Weitet sich der vorübergehende Arbeitsausfall später aber doch zu einem dauerhaften Wegfall von Beschäftigungsbedarf aus, wird eine betriebsbedingte Kündigung folgen. Diese Kündigung gefährdet den sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers, denn er wird seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der Vergütung bestreiten, die er als Gegenleistung für die Erbringung seiner Arbeitskraft vom Arbeitgeber bezieht. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann für den Arbeitnehmer von existenzbedrohender Bedeutung sein. So wird es ihm bei fortgeschrittenem Alter, Krankheit oder fehlender Weiterbildung schwer fallen, einen neuen gleich- oder gar besserbezahlten Arbeitsplatz zu finden. Als Arbeitsloser erhält er als Entgeltersatzleistung gemäß § 149 SGB III Arbeitslosengeld, das nur 60 bis 67 Prozent seines pauschalierten Nettoentgelts beträgt. Kommt es zum Ausspruch der Kündigung, steht es ihm nach § 4 S. 1 KSchG frei, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Für den Fall der gerichtlichen Überprüfung kommt es auf die in dieser Seminararbeit dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen an.

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