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Inhaltsangabe:Einleitung: Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hat das BGB tiefgreifende Veränderungen erfahren. Neben der Integration verbraucherschützender Nebengesetze und des AGB-Gesetzes wurden das Verjährungsrecht und das Recht über Leistungsstörungen tiefgreifend reformiert. Dass die Schuldrechtsreform mit seinen Veränderungen auch Auswirkungen auf das Baurecht und auf alle am Bau Beteiligten haben würde, wurde deutlich als der DVA beschlossen hat, die VOB/B 2000 entsprechend zu überarbeiten und dem neuen BGB anzupassen. Das Ergebnis des DVA ist der…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hat das BGB tiefgreifende Veränderungen erfahren. Neben der Integration verbraucherschützender Nebengesetze und des AGB-Gesetzes wurden das Verjährungsrecht und das Recht über Leistungsstörungen tiefgreifend reformiert. Dass die Schuldrechtsreform mit seinen Veränderungen auch Auswirkungen auf das Baurecht und auf alle am Bau Beteiligten haben würde, wurde deutlich als der DVA beschlossen hat, die VOB/B 2000 entsprechend zu überarbeiten und dem neuen BGB anzupassen. Das Ergebnis des DVA ist der Beschluß die VOB/B 2002 mit einigen wichtigen Änderungen einzuführen. Der Termin für das Inkrafttreten der neuen VOB/B war zunächst Anfang August, dann hieß es zum 01.10.2002 und nun nach mehrmaligen Verschieben des Termins heißt es laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin (Fr. Kramer) des DVA und durch E-Mail eines Mitarbeiters (Hr. Körner) bestätigt, dass die VOB/B 2002 voraussichtlich im Dezember 2002 in Kraft tritt (Stand: 24.10.2002). Ob dieser Termin eingehalten wird, wird sich aber vermutlich erst im Dezember zeigen. Sicher ist zumindestens, dass die VOB/B 2002 am 29.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und dass es seit dem Beschluss des DVA-Vorstandes am 02.05.2002 keine Veränderungen mehr an dem Beschlusstext der VOB/B 2002 gegeben hat. Nach Verabschiedung der Vergabeverordnung am 22.11.2002 im Bundesrat kann man vielleicht mehr über das genaue Datum des Inkrafttretens der VOB/B 2002 sagen. Bis dahin heißt es abwarten. Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser nicht nur den Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 vorzustellen, sondern auch einen Vergleich zu schaffen zwischen der ¿Standfestigkeit¿ der ¿alten¿ VOB/B und der ¿Neuen¿. In dieser Arbeit soll also die Thematik behandelt werden, welche Vorschriften der ¿alten¿ VOB/B 2000 bei einem Eingriff in den Kernbereich einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten und welche der neuen Vorschriften isoliert betrachtet fraglich erscheinen. Diese Arbeit soll aufzeigen, wann möglicherweise bei Vertragsgestaltungen ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B vorliegt. Sie enthält aber keine bis ins kleinste Detail gehende detaillierte Ausführung über die Problematik unwirksamer Klauseln, oder einen Katalog bzw. eine Aufzählung unwirksamer Klauseln. Vielmehr soll im ersten Teil der Arbeit ein Überblick geschaffen, welche VOB-Vorschriften eventuell unwirksam sein können, wenn die VOB/B 2000 dem Vertrag [...]

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