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Inhaltsangabe:Einleitung: Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verändert und damit die Schaffung dieser europäischen Rechtsform erst möglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist ¿das Flagschiff des europäischen Gesellschaftsrechts¿ endlich Realität. Ziele, die die Europäische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europäischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs.…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verändert und damit die Schaffung dieser europäischen Rechtsform erst möglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist ¿das Flagschiff des europäischen Gesellschaftsrechts¿ endlich Realität. Ziele, die die Europäische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europäischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV) sowie die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Währungsunion wäre ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Märkte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr über den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff ¿Gemeinsamer Markt¿ ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzten Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktbürger voraus. Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als ¿Raum ohne Binnengrenzen, in dem freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.¿. Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, müssen den europäischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt werden, die eine Bündelung europäischen Wirtschaftspotentials durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen ermöglichen. Erst duch den Übergang von der nationalen rechtlichen Dimension in eine supranationale rechtliche Dimension (Societas Europaea) wird der Vollzug des Binnenmarktes auf rechtlicher und wirtschaftlicher Ebene ermöglicht. Ein weiteres Ziel der Europäischen Union ist die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen. In Zeiten der Globalisierung [...]

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