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  • Format: PDF

Haben Leitungs- oder Fachkräfte Aufgaben zur Sicherung des Kindeswohls und kommt es zur Verletzung von Rechtsgütern wie Leben oder Gesundheit bei den betreffenden Kindern oder Jugendlichen, so kann sich bei Pflichtverletzungen eine strafrechtliche Verantwortung aufgrund eines Unterlassens ergeben. Eine strafrechtliche Verantwortung kann die ASD-Fachkraft dann treffen, wenn sie nach dem SGB VIII befugt und gleichzeitig verpflichtet war, einzuschreiten und wenn sie dies rechtswidrig unterlassen hat. Maßgeblich für die nachträgliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des sozialpädagogisch- fachlichen…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 0.65MB
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Produktbeschreibung
Haben Leitungs- oder Fachkräfte Aufgaben zur Sicherung des Kindeswohls und kommt es zur Verletzung von Rechtsgütern wie Leben oder Gesundheit bei den betreffenden Kindern oder Jugendlichen, so kann sich bei Pflichtverletzungen eine strafrechtliche Verantwortung aufgrund eines Unterlassens ergeben. Eine strafrechtliche Verantwortung kann die ASD-Fachkraft dann treffen, wenn sie nach dem SGB VIII befugt und gleichzeitig verpflichtet war, einzuschreiten und wenn sie dies rechtswidrig unterlassen hat. Maßgeblich für die nachträgliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des sozialpädagogisch- fachlichen Handelns ist dabei, wie sich der Hilfefall für die zuständige Fachkraft zu dem Zeitpunkt dargestellt hat, an dem das vermeintlich erforderliche Handeln ausgeblieben ist. Eine strafrechtliche Verantwortung ergibt sich nur dann, wenn die Gefahr für das Kind bei rechtmäßigem bzw. ordnungsgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte abgewendet werden können. Pflichten der ASD-Fachkräfte werden nicht durch die Fachkräfte der freien Träger abgelöst. Auch ist es nicht möglich, Garantenstellung oder Garantenpflichten vom Jugendamt auf Träger der freien Jugendhilfe zu "übertragen" oder umgekehrt sich beim Träger der freien Jugendhilfe von einer solchen loszusagen. Die reale Bedrohung ist in Anbetracht der äußerst geringen Zahl der Fälle strafrechtlicher Verfolgung gemessen an den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte als eher marginal zu bezeichnen. Die vielfach tiefgehend und undifferenziert empfundenen Ängste vor dem Staatsanwalt unter dem Stichwort "Garantenpflicht" entsprechen nicht den tatsächlichen Gefahren. Die beste Absicherung dagegen, strafrechtlich belangt zu werden, ist die Schärfung der eigenen Fachlichkeit. Zu deren Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung bedarf es auch der entsprechenden Unterstützung durch die Organisation, der die Fachkraft angehört: Strukturen der Teamarbeit, Räume für fallübergreifende Diskurse, Supervision und Fortbildung für das Team wie für die einzelne Fachkraft.

Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.

Autorenporträt
Meysen, Thomas, Dr. jur., Jhrg. 1967; Leiter des SOCLES International Center for Socio-Legal Studies in Heidelberg / Berlin; meysen@socles.de Nonninger, Sybille, Dipl.-Päd., Jhrg. 1953, i. R.; ehemals Grundsatzreferentin und stellvertretende Leiterin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz in Mainz; snonninger@t-online.de