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An den verschiedensten Stellen begegnen uns Mechanismen, die gerne als solche der Vorteils- und Nachteilsausgleichung bezeichnet werden. Bei genauerem Hinsehen beginnen jedoch die Konturen dieser Mechanismen sofort wieder zu verschwimmen: Ist die compensatio lucri cum damno wirklich ein eigenständiges Rechtsinstitut oder nicht vielmehr integraler Bestandteil der Schadensberechnung? Kann man bei § 818 III BGB überhaupt von einer Nachteilsausgleichung sprechen, oder fehlt es schon an einer Bereicherung? Ist nicht auch das Problem der Beachtlichkeit von Reserveursachen in Wirklichkeit ein solches…mehr

  • Geräte: PC
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Produktbeschreibung
An den verschiedensten Stellen begegnen uns Mechanismen, die gerne als solche der Vorteils- und Nachteilsausgleichung bezeichnet werden. Bei genauerem Hinsehen beginnen jedoch die Konturen dieser Mechanismen sofort wieder zu verschwimmen: Ist die compensatio lucri cum damno wirklich ein eigenständiges Rechtsinstitut oder nicht vielmehr integraler Bestandteil der Schadensberechnung? Kann man bei § 818 III BGB überhaupt von einer Nachteilsausgleichung sprechen, oder fehlt es schon an einer Bereicherung? Ist nicht auch das Problem der Beachtlichkeit von Reserveursachen in Wirklichkeit ein solches der Vorteilsausgleichung? Und: Geht es nicht im gesamten Schuldrecht letztlich nur um den Ausgleich von Zuviel und Zuwenig, so daß Vorteils- und Nachteilsausgleichung nicht mehr als isolierbare Phänomene hervortreten? Auf der Basis des von ihr so genannten 'Allokatorischen Modells' definiert Christiane Wendehorst einen spezifischen Vorteils- und Nachteilsbegriff. Sie geht sodann von der These aus, daß einer Reihe von Entwicklungen des Schuldrechts, die auf den Ausgleich so definierter Vorteile und Nachteile abzielen, ein allgemeines Rechtsprinzip zugrundeliegt. Dieses 'Statikprinzip' läßt sich als spezifisch privatrechtliches Korrelat zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot begreifen und weist deutliche Parallelen zum Formalprinzip der aristotelischen iustitia correctiva auf. Ausprägungen dieses Rechtsprinzips sind beispielsweise die klassische Vorteilsausgleichung, die Saldotheorie, der Verlustausgleich zugunsten des redlichen Kondiktionsschuldners, der Ersatz von Begleitschäden eines Geschäftsführers, die materiellrechtliche Kostenerstattung bei Schadensersatzansprüchen oder die Haftung auf den Verletzergewinn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Geboren 1968; 1988-93 Studium der Rechtswissenschaften in München; 1993-98 Wiss. Mitarbeiterin am Institut für Internationales Recht, Rechtsvergleichung an der Universität München; 1994 Promotion; 1997-98 Forschungsaufenthalt an der University of Cambridge/UK; 1998 Master of Law; 1998 Habilitation in München für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Methodenlehre.

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