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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0 (Erstkorrektor), Universität Siegen (Lehrstühle für Bürgerliches Recht und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen.1 Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %.2 In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0 (Erstkorrektor), Universität Siegen (Lehrstühle für Bürgerliches Recht und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen.1 Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %.2 In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der §§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des § 82 KO darstellt.3 Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen.4 So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. [...] 1 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003): S. 52. 2 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003): S. 52; Berechnung des Verfassers. 3 Zur Diskussion sei auf Abschnitt 3.3.5. verwiesen. 4 Vgl. van Bühren NZI 2003, 465. Der Autor ist Anwalt in der versicherungsrechtlichen Branche und schildert seine Erfahrung.