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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 11, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Veranstaltung: Sozialverwaltung und Sozialversicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in Zeiten von Hartz IV ist es nichts ungewöhnliches, dass die Versicherten der Rentenversicherung ihre Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit vorzeitig in Anspruch nehmen. Nur ein geringer Teil der Versicherten möchte erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit einer für ihn früheren maßgebenden Altersgrenze die Rente gezahlt…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 11, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Veranstaltung: Sozialverwaltung und Sozialversicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in Zeiten von Hartz IV ist es nichts ungewöhnliches, dass die Versicherten der Rentenversicherung ihre Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit vorzeitig in Anspruch nehmen. Nur ein geringer Teil der Versicherten möchte erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit einer für ihn früheren maßgebenden Altersgrenze die Rente gezahlt bekommen. Eine für den Versicherten frühere maßgebende Altersgrenze kann erreicht werden, wenn dieser noch besondere zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, nämlich die sogenannten Vertrauensschutztatbestände. Wird die Rente mit dieser Altersgrenze oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt, erhält der Versicherte seine Rente grundsätzlich in voller Höhe, d.h. er muss keine Abschläge in Kauf nehmen. Anders sieht es bei der vorzeitigen Inanspruchnahme aus. Hier bekommt der Versicherte zwar auch eine Rente gezahlt, jedoch muss er für jeden vorzeitig in Anspruch genommen Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag in Kauf nehmen. De facto bekommt er lebenslang eine niedrigere Rente gezahlt. Aufgrund dieser Problematik fühlten sich viele Versicherte zum einen in der Verneinung des Vorliegens eines Vertrauensschutzes durch den Versicherungsträger und zum anderen in ihren Grundrechten verletzt. Somit versuchten sie ihre Rechte bei Gericht durchzusetzen, auch bis zur Instanz des Bundessozialgerichts. Selbst die Senate des Bundessozialgerichts sind sich bei der Entscheidung über diese Problematik nicht einig, so hält z. B. der 5. und 13. Senat die Vertrauensschutzregelungen für verfassungsgemäß und der 4. Senat hält sie für verfassungswidrig. Deshalb beschäftigt sich diese Arbeit mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Rentenabschlägen bei vorgezogener Altersrente. Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Entscheidungen des Bundessozialgerichts anhand mehrerer Urteile zu nennen und diese zu analysieren. Dabei bilden die Urteile des 5. und 13. Senats den Schwerpunkt und es werden die Gründe, die der 4. Senat für den Vorlagebeschluss angebracht hat, vorgestellt.

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