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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, Veranstaltung: Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 regelt die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung neu. Die Einführung dieses Paragraphen ist als Lenkungsnorm anzusehen und geht auf einen Vorschlag der sog. Harz-Kommission zurück. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt. Ziel dieser…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, Veranstaltung: Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 regelt die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung neu. Die Einführung dieses Paragraphen ist als Lenkungsnorm anzusehen und geht auf einen Vorschlag der sog. Harz-Kommission zurück. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt. Ziel dieser Neuregelung ist die Belebung des Arbeitsmarktes im Niedriglohnsektor sowie die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dem beauftragendem Steuerpflichtigen soll in solcher Höhe ein Abzug von der Steuerschuld gewährt werden, sodass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohnt. Um einen Anreiz zur Legalisierung der häuslichen Beschäftigung zu schaffen, wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt durch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG und eine niedrige Abgaben-pauschale gefördert. Auch ein vereinfachtes Meldeverfahren macht die legale Beschäftigung attraktiver. Die Regelung des § 35a EStG setzt die zum 01.01.2002 außer Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F. („Dienstmädchenprivileg“) abgewandelt fort.