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Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Immobiliarzwangsvollstreckung und gesetzlich in den §§ 146 - 161 ZVG geregelt. Tätig wird in diesen Fällen ein Zwangsverwalter, dessen Rechte und Pflichten in der Zwangsverwalterverordnung eingehend geregelt sind. In wirtschaftlich schwieriger Lage nehmen Zwangsverwaltungen zu und eröffnen neue Berufsfelder.
Nachdem die Vorauflage ganz im Zeichen der neuen, am 1.1.2004 in Kraft getretenen Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) stand, verarbeitet die 4. Auflage drei Jahre praktische Erfahrung mit dem neuen Recht. Jüngste Rechtsprechung und eine lebhafte
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Produktbeschreibung
Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Immobiliarzwangsvollstreckung und gesetzlich in den §§ 146 - 161 ZVG geregelt. Tätig wird in diesen Fällen ein Zwangsverwalter, dessen Rechte und Pflichten in der Zwangsverwalterverordnung eingehend geregelt sind. In wirtschaftlich schwieriger Lage nehmen Zwangsverwaltungen zu und eröffnen neue Berufsfelder.

Nachdem die Vorauflage ganz im Zeichen der neuen, am 1.1.2004 in Kraft getretenen Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) stand, verarbeitet die 4. Auflage drei Jahre praktische Erfahrung mit dem neuen Recht. Jüngste Rechtsprechung und eine lebhafte Diskussion in Fachveröffentlichungen haben zahlreiche Fragen zur Zwangsverwalterverordnung inzwischen geklärt.

Die neugeregelten Themen bleiben im Mittelpunkt auch der 4. Auflage, die noch fundierter eingeht auf Probleme wie:
- Erfordernis einer notwendigen Geschäftskunde, Qualifikation und Büroausstattung des Verwalters
- Einführung eines Ausweises für den Zwangsverwalter
- Reduzierung der Berichtspflichten und Erweiterung der wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Neustrukturierung der Zustimmungsvorbehalte und Zuständigkeiten
- Neuordnung der Beendigung einer Zwangsverwaltung
- Modernisierung von Rechnungswesen und Buchführung
- Flexible und einzelfallgerechte Vergütung
- Einführung einer Mindestvergütung und Vergütungsvarianten
- Einführung einer Auslagenpauschale
- Erstmalige Regelung der Bautätigkeit eines Zwangsverwalters

Der Mehrwert:
Die Kommentierung wurde komplett überarbeitet, an vielen Stellen erweitert und zeichnet sich weiterhin durch höchsten Praxisbezug aus. Faustregeltabellen helfen beim Vergütungsrecht, Formulare und Vordrucke erleichtern die Zeiterfassung in der Zwangsverwaltung.
Wer im Bereich der Zwangsverwaltung professionell arbeiten will, ist auf die Neuauflage angewiesen; sie leistet die notwendige Konsolidierung des neuen Rechts.

Rezension:
'(...) Es handelt sich um ein Werk, an dem niemand, der sich mit dem Recht der Zwangsverwaltung zu befassen hat, vorübergehen sollte. Es kann uneingeschränkt empfohlen werden.'
Dr. Gerhard Kreft, in: Der Deutsche Rechtspfleger, Heft 12/ 2004, zur 3. Auflage

'(...) Der Kommentar - nunmehr umfassend überarbeitet in zweiter Auflage (Stand Juni 2002) - setzt sich auf dem hohen wissenschaftlichen Niveau der Vorauflage vor allem mit Fragen der gerichtlichen Praxis auseinander. (...) Die Autoren geben erstmals überhaupt einen Standard für Aktenführung und Rechnungslegung bei zwangsverwaltender Tätigkeit vor, was für jeden mit der Abwicklung und Prüfung Befassten von unschätzbarem Wert ist. Dass zudem beide Werke Kommentar zur Zwangsverwaltung und Handbuch der Zwangsverwaltung hilfreich und gezielt aufeinander verweisen, erleichtert die Arbeit erheblich. Die dadurch gegebene geschlossene Darstellung vermittelt dem Lese große Sicherheit bei der Rechtsanwendung. Man kann den Autoren für ihre Arbeit nur dankbar sein.'
Rechtsanwalt Reinhold M. Reimann, in: Wertpapier-Mitteilungen 44/2003, zur 2. Auflage ' (...) Im Ergebnis hat die intensive Überarbeitung den Stellenwert des Werkes als Standartwerk zur Zwangsverwaltung weiter gefestigt und macht es insoweit zu einem unverzichtbaren Werk für alle mit Zwangsverwaltung befassten Berufsgruppen.'
In: ZInsO - Zeitschrift für Insolvenzordnung, 23/ 2002, zur 2. Auflage
Autorenporträt
Bearb. von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, FH Koblenz, RheinAhrCampus, Remagen, Wolfgang Wutzke, RA in Bremen, Dr. Karsten Förster, RA in Bremen, und Prof. Dipl.-Rechtspfleger Udo Hintzen, FH für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin