Da Urheberrechte als geistiges Eigentum nach Art. 14 GG geschützt sind, will die Rechtsprechung die Schranken des UrhG grundsätzlich restriktiv auslegen. Diese Auslegung steht aber im Widerspruch zu den Rechten von Nutzern, die sich ihrerseits auf Art. 5 GG berufen können. So ist denn auch die Rechtsprechung des BGH von zahlreichen Ausnahmen geprägt. Die Arbeit versucht, den Streit um die Auslegung der Urheberschranken durch Herstellung praktischer Konkordanz bei grundrechtlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG zu lösen.
Da Urheberrechte als geistiges Eigentum nach Art. 14 GG geschützt sind, will die Rechtsprechung die Schranken des UrhG grundsätzlich restriktiv auslegen. Diese Auslegung steht aber im Widerspruch zu den Rechten von Nutzern, die sich ihrerseits auf Art. 5 GG berufen können. So ist denn auch die Rechtsprechung des BGH von zahlreichen Ausnahmen geprägt. Die Arbeit versucht, den Streit um die Auslegung der Urheberschranken durch Herstellung praktischer Konkordanz bei grundrechtlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG zu lösen.
Florian Mizdalski, geboren 1979, studierte von 2000 bis 2005 Rechtswissenschaften an der Universität Marburg und arbeitete dort von 2006 bis 2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zurzeit absolviert er sein Rechtsreferendariat im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
Inhaltsangabe
Inhalt: Restriktive Auslegung der Urheberschranken - Grundrechtswirkung im Privatrecht - Verfassungskonforme Auslegung - Praktische Konkordanz - Germania 3 - Elektronische Pressespiegel - Filmzitat - Elektronische Pressearchive - Kopienversanddienst - Parodie.