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Der Autor befaßt sich mit der Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf die (Sicherungs-)grundschuld und damit mit der Drittwirkung sicherungsvertraglicher Einreden gegen einen Grundschulderwerber und deren Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch. Er knüpft dabei an die von Stephan Buchholz, AcP 187 (1987), 107 ff. vorgenommene historische Auslegung des § 1157 BGB an und gelangt zu dem Ergebnis, daß ursprünglich die sicherungsvertraglichen Einreden gegen die Grundschuld weder der Drittwirkung noch der Eintragung in das Grundbuch fähig waren. Bezug genommen wird hierbei insbesondere auf die…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor befaßt sich mit der Anwendbarkeit des § 1157 BGB auf die (Sicherungs-)grundschuld und damit mit der Drittwirkung sicherungsvertraglicher Einreden gegen einen Grundschulderwerber und deren Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch. Er knüpft dabei an die von Stephan Buchholz, AcP 187 (1987), 107 ff. vorgenommene historische Auslegung des § 1157 BGB an und gelangt zu dem Ergebnis, daß ursprünglich die sicherungsvertraglichen Einreden gegen die Grundschuld weder der Drittwirkung noch der Eintragung in das Grundbuch fähig waren. Bezug genommen wird hierbei insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Grundschuld im 19. Jahrhundert in Mecklenburg und Preußen als forderungsunabhängige Grundverschuldung im Gegensatz zu der bereits damals bekannten akzessorischen Grundstücksbelastung.

Hinsichtlich der heutigen Rechtslage zeigt der Verfasser, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit, zurückgehend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, mittlerweilegewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Allein über den Umfang dieser Anwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich des Sicherungszwecks, besteht nach wie vor Streit. Hier kommt Andreas Neef zu dem Ergebnis, daß der Sicherungszweck in analoger Anwendung der §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB sowohl drittwirkungs- als auch eintragungsfähig ist. Gewonnen wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich von Verkehrshypothek und Sicherungshypothek auf der einen und Sicherungsgrundschuld auf der anderen Seite.