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Studienarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: sehr gut, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Veranstaltung: Seminar zur Bedeutung des Parlamentsgesetzes, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorliegend geht es nicht um das vertraute Problem der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze i. S. ihrer formellen oder materiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG), sondern um die Frage, ob und wieweit eine an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende unterverfassungsrechtliche Normsetzung (einfache Gesetzgebung) so auf das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: sehr gut, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Veranstaltung: Seminar zur Bedeutung des Parlamentsgesetzes, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorliegend geht es nicht um das vertraute Problem der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze i. S. ihrer formellen oder materiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG), sondern um die Frage, ob und wieweit eine an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende unterverfassungsrechtliche Normsetzung (einfache Gesetzgebung) so auf das Verfassungsverständnis, insbesondere das der Grundrechte, rückwirken kann, daß es möglich ist, von einer faktischen Verfassungsänderung ohne veränderte Verfassungsurkunde zu sprechen und ob sich ggf. hieraus Zulässsigkeitsgrenzen für den einfachen Gesetzgeber ergeben. Damit verbunden ist die Frage nach der 'Elastität' der Verfassung bezogen auf den ständigen gesellschaftlichen Wandel, d.h. inwieweit sich objektive und subjektive ( Stichwort 'Wertewandel' ) Veränderungsprozesse, die sich auch in der einfachen Gesetzgebung widerspiegeln, zulässiger- oder notwendigerweise im Verfassungs-, insb. aber auch im Grundrechtsverständnis niederschlagen können. Zu prüfen ist somit, ob es eine unzulässige 'schleichende Verfassungsänderung' - auch im Grundrechtsbereich und damit evtl. die Wesensgehaltsgarantie des Art 19 Abs. 2 tangierend - durch einfache nicht verfassungsändernde Gesetzgebung gibt und wie ihr ggf. zu begegnen ist. Das hier zu erörternde Problem ist ein verfassungstheoretisches, aber auch verfassungspolitisches, da sowohl die Analyse als auch Lösungsvorschläge aus dem zugrunde liegenden Demokratieverständnis folgen.