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Die Frage der analogen Anwendbarkeit des 988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb ist ein Klassiker unter den Streitfragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Ausgangspunkt der Kontroverse ist die Besserstellung des redlichen Besitzers gegenüber dem redlichen Kondiktionsschuldner. Ersterer haftet nach
987 ff. BGB grundsätzlich nicht auf Nutzungsersatz, Letzterer ist nach 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. In den zu diesem Wertungswiderspruch bislang entwickelten Theorien kommt der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend zur Geltung. Der Fokus dieser Arbeit
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Produktbeschreibung
Die Frage der analogen Anwendbarkeit des
988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb ist ein Klassiker unter den Streitfragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Ausgangspunkt der Kontroverse ist die Besserstellung des redlichen Besitzers gegenüber dem redlichen Kondiktionsschuldner. Ersterer haftet nach

987 ff. BGB grundsätzlich nicht auf Nutzungsersatz, Letzterer ist nach
818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. In den zu diesem Wertungswiderspruch bislang entwickelten Theorien kommt der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend zur Geltung. Der Fokus dieser Arbeit liegt also auf folgender Frage: Lässt sich, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften, eine Gleichstellung erreichen?
Autorenporträt
Tobias Preuß, geboren 1979; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Rostock; Referendariat in Schleswig-Holstein; seit Anfang 2010 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Rostock und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow.